Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Werbung für Einbauküchen muss auch Angabe zu Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung enthalten

Werbung für Einbauküchen muss auch Angabe zu Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung enthalten – Ansonsten liegt in der Bestätigung eigener Rechtsprechung das OLG Hamm in seinem Urteil vom 18. August 2022 (Az.: 4 U 66/21). In dem Rechtsstreit eines Wettbewerbsvereins mit einem Unternehmen, dass Einbauküchen anbietet, war streitig, ob die Angaben für die so angebotenen und beworbenen Küchenmöbel erforderlich sind oder nicht. Dies bejahte das OLG Hamm entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung und bejahte damit auch den unter anderem geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

Werbung für Einbauküchen muss auch Angabe zu Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung enthalten – Ansicht des Gerichts

Das Gericht sieht die Angabe als wesentliche Information an, deren Angabe nach § 5b I Nr. 1 UWG zwingend bei er Werbung in Form eines konkreten Kaufangebotes, die sich an Verbraucher richtet, erforderlich ist. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung im Hinblick auf die angebotenen Küchenmöbel stellt ein wesentliches Merkmal der angebotenen Einbauküchenkombination dar. Wesentliche Merkmale eines Produkts sind nicht nur solche Merkmale, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird – auch wenn diese nur in einer der etwaigen Kaufentscheidung vorgelagerten Entscheidung (im vorliegenden Falle z.B. der Entscheidung, das von der Beklagten betriebene Möbelhaus aufzusuchen oder auf andere Weise nähere Informationen über das beworbene Produkt einzuholen) bestehen sollte –, relevant sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2014 – I ZR 17/13 – [Typenbezeichnung], juris, Rdnr. 12; Senat, Urteil vom 07.03.2019 – 4 U 120/18 –, juris, Rdnr. 29). Der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt folgt hier daraus, dass das Produkt durch die Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung individualisiert wird; diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und – darauf aufbauend – dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. Bei einer Aufforderung zum Kauf, die im hier zu beurteilenden Fall vorliegt, darf der Unternehmer nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 1 a.F., § 5b Abs. 1 Nr. 1 n.F. UWG, dem Verbraucher die für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen zu verschaffen, die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen (vgl. Senat, Urteil vom 07.03.2019 – 4 U 120/18 –, juris, Rdnr. 30 m.w.N.). Die Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 1 a.F., § 5b Abs. 1 Nr. 1 n.F. UWG hat die Funktion zu gewährleisten, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm gemachten Kaufangebot die von ihm für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält. Diese Funktion kann die gesetzliche Regelung nur erfüllen, wenn als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, auf einer gesicherten Grundlage die in Betracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen (vgl. Senat, Urteil vom 07.03.2019 – 4 U 120/18 –, juris, Rdnr. 31 m.w.N.). Diese Informationsmöglichkeiten werden im vorliegenden Fall durch das vollständige Fehlen einer zur Identifizierung der angebotenen Küchenmöbel geeigneten Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung jedenfalls in einer dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechenden Weise erschwert (vgl. insoweit auch Senat, Urteil vom 07.03.2019 – 4 U 120/18 –, juris, Rdnr. 31).

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Angebot auf die „individuelle Planbarkeit“ der Küche hinweist. Die Beklagte führt zwar zutreffend aus, dass selbst geringfügige Abweichungen bei den Maßen, bei der Ausstattung oder der Konfiguration der Küche zu Preisabweichungen führen und hierdurch ein Preisvergleich zumindest erschwert wird; die Beklagte lässt hierbei indes außer Acht, dass mit dem streitgegenständlichen Angebot jedenfalls auch der Erwerb der abgebildeten und hinreichend konkret beschriebenen – mithin bereits fertig geplanten – Einbauküchenkombination zu einem genau festgelegten Preis offeriert wird. Ein am Erwerb dieser konkreten Einbauküchenkombination interessierter Verbraucher würde durch die Angabe einer zur Identifizierung der angebotenen Küchenmöbel geeigneten Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung in die Lage versetzt, bei anderen Einbauküchenhändlern Vergleichsangebote für diese konkrete Kombination einholen zu können. Zudem hätte der Verbraucher – auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Abänderbarkeit der abgebildeten Einbauküchenkombination – bei Kenntnis einer zur Identifizierung der angebotenen Küchenmöbel geeigneten Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung weitere, die von ihm zu treffenden geschäftlichen Entscheidungen gegebenenfalls beeinflussende Informationsmöglichkeiten: So könnte er sich über weitere, ihn möglicherweise in ästhetischer Hinsicht eher ansprechende Modellreihen des hier in Rede stehenden Herstellers informieren, oder er könnte – z.B. aufgrund nachteiliger Vorerfahrungen mit Produkten dieses Herstellers – die Entscheidung treffen, dem Angebot der Beklagten von vornherein keine weitere Beachtung zu schenken (dass es keine objektiven „Küchen-Tests“ oder sonstige Testberichte von [neutralen] Prüfinstitutionen geben mag, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang). Die Angabe einer zur Identifizierung der angebotenen Küchenmöbel geeigneten Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung ist mithin – entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung – durchaus geeignet, dem Verbraucher einen bedeutsamen Erkenntnisgewinn zu verschaffen…“

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