Verarbeitung von Corona-Testdaten von Beschäftigten nach § 26 III BDSG zulässig – So das BAG in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (Az.: 5 AZR 28/22) rund ein Vergütungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis Unter anderem war auch streitig, ob eine einseitige Anordnung von Corona-Tests durch den Arbeitgeber möglich ist. Im Zuge dessen wurde auch die datenschutzrechtliche Bewertung aus Sicht des Beschäftigtendatenschutzes vorgenommen.
Verarbeitung von Corona-Testdaten von Beschäftigten nach § 26 III BDSG zulässig – Ansicht des Gerichts
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Die vom beklagten Freistaat vorgenommene Datenverarbeitung im Zusammenhang mit den im Hygienekonzept vorgesehenen PCR-Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nach § 26 Abs. 3 BDSG zulässig.
(a) Die Datenverarbeitung erfolgte in Ausübung von Rechten und zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 26 Abs. 3 BDSG. Diese können auch aus dem Arbeitsvertrag selbst erwachsen, ohne dass es einer gesetzlich normierten Regelung bedarf (vgl. Gola/Heckmann/Gola BDSG 13. Aufl. § 26 Rn. 147; Hidalgo/Ceelen/Buziek NJW 2021, 3151, 3155; Thüsing/Bleckmann/Rombey COVuR 2021, 66, 71; aA Wedde in Däubler/Wedde/Weichert/Sommer EU-DSGVO und BDSG 2. Aufl. BDSG § 26 Rn. 240). Darüber hinaus setzte die streitgegenständliche Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts arbeitsschutzrechtliche Verpflichtungen (§ 618 BGB iVm. § 3 ff. ArbSchG) zur Vermeidung von Infektionen im Betrieb um (sh. Rn. 23 ff.; vgl. auch ErfK/Franzen 22. Aufl. BDSG § 26 Rn. 46).
(b) Die Datenverarbeitung im Rahmen der nach dem Schutz- und Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper angewiesenen PCR-Tests war auch erforderlich iSv. § 26 Abs. 3 BDSG.
(aa) Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung sind die Interessen des Arbeitgebers an der Datenverarbeitung und das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, der beide Interessen möglichst weitgehend berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 18/11325 S. 97; Thüsing/Schmidt in Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann DS-GVO/BDSG 2. Aufl. Anhang Art. 88 / § 26 BDSG Rn. 5 f. sowie Rn. 41). Darüber hinaus ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BAG 9. April 2019 – 1 ABR 51/17 – Rn. 39, BAGE 166, 269).
(bb) Gemessen hieran war die streitgegenständliche Datenverarbeitung erforderlich iSv. § 26 Abs. 3 BDSG. Der beklagte Freistaat beabsichtigte, mit der Anweisung zur Durchführung von PCR-Tests im Rahmen der Teststrategie nicht nur die Aufrechterhaltung des Opernbetriebs, sondern auch den Gesundheitsschutz der bei der Bayerischen Staatsoper beschäftigten Mitarbeiter zu optimieren, indem mögliche Infektionswege frühzeitig unterbrochen werden sollten (vgl. auch Rn. 50 ff.). Dieser Zweck konnte durch die angeordneten PCR-Tests gefördert werden und andere, gleich geeignete und wirksame Mittel standen nicht zur Verfügung (sh. Rn. 51). Demgegenüber haben die Arbeitnehmer ein Interesse daran, über das (Nicht-)Bekanntwerden ihres Infektionsstatus selbst zu bestimmen. Jedoch überwiegen unter Berücksichtigung der pandemischen Lage im streitgegenständlichen Zeitraum die Interessen des beklagten Freistaats an der Datenverarbeitung zum Schutz der anderen Mitarbeiter vor Infektionen gegenüber dem Interesse des Einzelnen an der Nichtverarbeitung der Information über das (Nicht-)Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion. Diese stellt jeweils nur eine Momentaufnahme dar, deren – mittelbares – Bekanntwerden im Betrieb zudem mit Blick auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes kaum zu vermeiden ist. Der Datenschutz genießt gegenüber dem Arbeitsschutz keinen absoluten Vorrang. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Gegenzug zu maximalem Datenschutz nur minimalen Arbeitsschutz zu gewährleisten (Sagan NZA-Beilage 2021, 21, 24)….“