Wettbewerbsrecht

OLG Köln:keine geschäftliche Handlung,wenn Medizinstudenten durch öffentliche Hand als Landärzte gesucht werden

keine geschäftliche Handlung, wenn Medizinstudenten durch öffentliche Hand als Landärzte gesucht werden – Damit liegt dann keine Anwendung des § 2 I 1 UWG vor und damit liegt auch keine Möglichkeit, für ein Unternehmen, dass Medizinstudienplätze im Ausland vermittelt, aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gegen AGB-Regelungen durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 III 1 UWG vorzugehen. So das OLG Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Beschluss vom 12. Juli 2022 (Az.: 6 W 32/22).

keine geschäftliche Handlung, wenn Medizinstudenten durch öffentliche Hand als Landärzte gesucht werden – Ansicht des Gerichts

Das OLG Köln begründet das Fehlen einer geschäftlichen Handlung unter anderem mit dem Argument, dass das Handeln im öffentlichen Interesse sei und führt dazu in dem Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Antragstellerin hat die Aufgabe, Medizinstudienplätze an Bewerber und Bewerberinnen zu vergeben, die bereit sind, sich für 10 Jahre zu einer Tätigkeit als Hausarzt in ländlichen Bereichen bzw. an Orten, an denen eine Unterversorgung an Hausärzten besteht oder bevorsteht, zu verpflichten. In diesem Rahmen ist sie ermächtigt, die Auswahl und Zulassung der Kandidaten sowie die Kontrolle der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu organisieren, § 6 LAG NRW.

Mit den Regelungen in ihren AGB werden diese in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche geregelt. Dass vereinzelte AGB über den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich hinausgehen oder unbillig sein mögen, ist zum einen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Antragstellerin hat zwar zur Unwirksamkeit der AGBs gemessen an § 305 ff. BGB vorgetragen, nicht jedoch substantiiert dazu, dass und welche Klauseln über die Ermächtigungsgrundlage hinausreichen. Zum anderen können vereinzelte AGB, die möglicherweise Bereiche überregulieren, nichts daran ändern, dass die Antragsgegnerin sich bei der Tätigkeit, in deren Rahmen sie die AGB verwendet, insgesamt hoheitlich betätigt. Unterstellt, dass einzelne AGB über den ihr zugewiesenen Bereich hinausgingen, würde dieser Umstand das Handeln der Antragsgegnerin nicht allein deshalb zu einem geschäftlichen Handeln machen und eine Kontrolle nach wettbewerbsrechtlichen Maßstäben rechtfertigen. Die AGB dienen der Regelung der in § 6 LAG NRW iVm LAG VO vorgegebenen Bereiche der Auswahl, Zulassung, Feststellung der öffentlichen Bedarfe und der Durchsetzung des besonderen Studienplatzvergabesystems. Dass einzelne AGB möglicherweise unbillig oder unwirksam sind, ändert nichts daran, dass die AGB dazu dienen, diese hoheitlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Charakter des Handelns der Antragsgegnerin wird durch die Verwendung einzelner möglicherweise problematischer AGBs nicht beeinflusst….“

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