Datenschutzrecht

OLG Brandenburg:1.000 EUR Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO bei „Restauskunft“

1.000 EUR Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO bei „Restauskunft“ – So das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 1. August 2022 (Az.: 12 W 23/22) betreffend die Festsetzung eines Streitwertes für ein Auskunftsverfahren rund um Patientenakten und Patientendaten. Die Beschwerde wollte eine Festsetzung von 6.000 EUR als Streitwert erreichen. Hintergrund des ursprünglichen Verfahrens war ein Auskunftsanspruch, der außergerichtlich schon, so auch das Gericht überwiegend erfüllt worden war. Streitig war dann nur noch die Zurverfügungstellung von Röntgenaufnahmen als Teile der Patientenakten und Patientendaten. Unter anderem deswegen sah das OLG Brandenburg den Streitwert von 1.000 EUR als angemessen an.

1.000 EUR Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO bei „Restauskunft“ – Ansicht des Gerichts

Das Gericht begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Für den vorliegenden Einzelfall ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der dem Auskunftsanspruch zugrunde liegende Schutz von immateriellen Grundrechtspositionen nur gering zu bewerten ist, da der Klägerin entsprechend ihrem eigenen Vorbringen die Behandlungsunterlagen bereits zuvor in einem Karton übermittelt wurden. Soweit behauptet wurde, dies sei nur unvollständig geschehen, wurde dies im Wesentlichen damit begründet, dass Röntgenaufnahmen und MRT- und CT-Berichte fehlen würden. Aus den Behandlungsunterlagen wurden seitens der Klägerin offenbar auch schon erste Erkenntnisse gewonnen, indem ausgeführt wird, es hätte hinsichtlich des operativen Eingriffs unterschiedliche Meinungen zwischen Anästhesie – und den den Eingriff durchführenden Ärzten gegeben, wobei völlig offen bleibt, was daraus konkret folgen soll. Jedenfalls aber hatte die Klägerin bereits einige aussagekräftige Unterlagen erhalten und soweit sie die Unvollständigkeit damit begründet hat, dass bildgebende Unterlagen nicht vorliegen würden, wurde seitens der Beklagten in der Klageerwiderung unwiderlegt vorgetragen, dass diese der Klägerin bereits bei ihrer Entlassung ausgehändigt wurden, wie dies der ständigen Praxis entspricht. Vor diesem Hintergrund kann dem Interesse der Klägerin, die Behandlungsdokumentation im PDF-Format noch zusätzlich zu erhalten, kein Wert von 5.000,00 € beigemessen werden, sondern deutlich darunter. Das OLG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2021, Az. 7 U 325/20 hat den Streitwert für eine Auskunftsklage nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Übrigen lediglich mit 2.000,00 € bemessen, und zwar insgesamt für drei voneinander unabhängige Auskunftsanträge und das OLG Dresden hat mit Urteil vom 31.08.2021, Az. 4 U 324/21 einen Streitwert von 3.000,00 € festgesetzt, ebenfalls für mehrere geltend gemachte Auskunftsansprüche zusammen. Da vorliegend nur ein Auskunftsanspruch geltend gemacht wird und das Auskunftsinteresse der Klägerin bereits im Vorfeld der Klage, wie ausgeführt, als ohnehin nicht mehr besonders werthaltig anzusehen ist, erscheint für den vorliegenden Fall die Streitwertbemessung mit 1.000,00 € angemessen. Dass hinter dem Schutz von immateriellen Grundrechtspositionen auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse dem Auskunftsanspruch der Klägerin zugrunde lag, ist nicht dargetan. Die Klageschrift als solche verhält sich überhaupt nicht dazu, inwieweit der Auskunftsanspruch der Vorbereitung einer Schadensersatzklage in einem Arzthaftungsverfahren dient…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner