Wettbewerbsrecht

BGH: Gebot der Staatsferne der Presse ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG

Gebot der Staatsferne der Presse ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – So der BGH in seinem Urteil vom 14. Juli 2022 (Az.: I ZR 97/21 – dortmund.de) in einem Rechtsstreit zwischen der Stadt Dortmund und einem ortsansässigen Medienunternehmen. Dieses hatte konkrete Inhalte des Internetauftritts der Stadt Dortmund als Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne wegen presseähnlichen Inhalten beanstandet und darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen.

Gebot der Staatsferne der Presse ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen in der Bestätigung vorhergier Rechtsprechung aus:

„…Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Gebot der Staatsferne der Presse, auf das sich die Klägerin beruft, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt. Das für den Staat bestehende, aus der objektiv-rechtlichen Komponente der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (auch „Institut der freien Presse“, vgl. Grabenwarter in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 82. Ergänzungslieferung Januar 2018, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 353; Bonner Kommentar/Degenhart, 185. Lieferung Juli 2017, Art. 5 Abs. 1 und 2 GG Rn. 40) abgeleitete Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, regelt die Frage, wie sich Hoheitsträger und von Hoheitsträgern beherrschte Unternehmen im Falle ihrer Teilnahme am Wettbewerbsgeschehen auf dem Gebiet der Presse zu verhalten haben. Dieses Gebot ist im Sinne des § 3a UWG zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Gebot der Staatsferne der Presse setzt der am Markt tätigen öffentlichen Hand zugunsten der anderen Marktteilnehmer – insbesondere der institutionell ge- schützten Presse, aber auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer unabhängigen Information und Meinungsbildung – enge Grenzen. Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten, sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 19] = WRP 2019, 317 – Crailsheimer Stadtblatt II, mwN)…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner