E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Irreführung mit der Preiswerbung unter Nutzung einer unverbindlichen Preisempfehlung

Irreführung mit der Preiswerbung unter Nutzung einer unverbindlichen Preisempfehlung – Und zwar liegt eine solche Irreführung nach § 5 UWG vor, wenn der Hersteller in der Werbung eine eigene unverbindliche Preisempfehlung und einem aktuellen Verkaufspreis wirbt. So das OLG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren vom 28. Juni 2022 (Az.: 6 W 30/22).

Irreführung mit der Preiswerbung unter Nutzung einer unverbindlichen Preisempfehlung – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Die Werbung der Antragsgegnerin mit einer unverbindlichen Preisempfehlung bzw. einen „Listenpreis/UVB“ ist irreführend. Eine Preisgegenüberstellung der beanstandeten Art erweckt beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, der höhere „empfohlene“ Preis sei von einem Dritten als Richtpreis empfohlen worden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.3.2016 – 6 U 94/14 – Rn 11, juris). Der hier zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich von der zitierten Entscheidung dadurch, dass dort die unverbindliche Preisempfehlung nicht von dem Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten, sondern von dem werbenden Händler selbst festgesetzt worden war. Dieser Unterschied ist rechtlich jedoch nicht relevant. Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr bei einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ von der Preisempfehlung eines von dem Werbenden verschiedenen Herstellers ausgeht, nicht von einer Preisempfehlung des Werbenden selbst. Der Verkehr rechnet nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung wirbt, die er sich selbst gegeben hat, bei seinen eigenen Angeboten jedoch ignoriert. Es kommt nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung in der beworbenen Höhe ausgegeben hat und die Ersparnis daher zutreffend berechnet ist. Die Entscheidung des Senats in der Sache 6 W 26/21 ist daher nicht einschlägig.

Entscheidend ist, dass der Verkehr bei der Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung, wie gemäß Anlage AS1, von der Empfehlung eines Dritten ausgeht, die noch Bestand hat, was zu der Einschätzung des Angebots als besonders preiswürdig führt. Wirbt der Anbieter dagegen mit einem Preis, der gegenüber der von ihm selbst in der Vergangenheit verlangten Preis reduziert ist, handelt es sich um einen Preisnachlass, für den die Werbung nur gemäß den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG zulässig ist….“

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