Datenschutzrecht

BFH:Ansprüche auf Schadensersatz aus DSGVO gegen Finanzbehörden sind auf Finanzrechtsweg geltend zu machen

Ansprüche auf Schadensersatz aus DSGVO gegen Finanzbehörden sind auf Finanzrechtsweg geltend zu machen – So der BFH in seinem Beschluss vom 28. Juni 2022 (Az: II B 92/21). In den Gründen nimmt das Gericht zur Eröffnung des Rechtsweges Stellung und begründet unter anderem auch, warum ein Amtshaftungsanspruch nicht vorliegt, der eine Zuständigkeit der Zivilgerichte begründen würde.

In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem dazu:

„…Der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtet sich gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Sowohl der Begriff des Verantwortlichen als auch der des Auftragsverarbeiters ist mithin institutionell zu verstehen. Soweit in einer Behörde Daten verarbeitet werden, ist damit nicht der jeweilige Amtsträger persönlich Verantwortlicher i.S. der DSGVO und folglich auch nicht Adressat des Anspruchs. Der Anspruch richtet sich vielmehr unmittelbar gegen den Staat bzw. eine seiner Institutionen. Damit handelt es sich um einen gegenüber den in Art. 34 GG erfassten Amtshaftungsansprüchen grundlegend anders gearteten Anspruch…“

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