LG München I: Art.9 II SEPA-Verordnung ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG

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Art.9 II SEPA-Verordnung ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – So das LG München I in seinem Endurteil vom 06. April 2022 (Az.: 1 HK O 16361/21) in einem Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband, der nach § 8b UWG anspruchsberechtigt ist, und einem Energieversorgungsanbieter. Dieser hatte die Zahlungsart Lastschrift von Konten außerhalb Deutschlands nicht zugelassen. Das Gericht sah darin einen Rechtsverstoß, wie dies auch der BGH zuvor schon getan hatte.

Art.9 II SEPA-Verordnung ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG

Das Gericht begründet den zugesprochen Unterlassungsanspruch in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Nach Art.9 Abs. 2 SEPA-Verordnung darf ein Zahlungsempfänger, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Europäischen Union ist und eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, nämlich nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 der SEPA-Verordnung erreichbar ist.

Die Aufforderung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 28.08.2021 an ihren Kunden, eine Kontoverbindung in Deutschland anzugeben, stellt danach einen Verstoß gegen Art.9 Abs. 2 SEPA-Verordnung dar. Der  musste die Aufforderung so verstehen, dass ihm vorgegeben wird, für das Lastschriftverfahren ein deutsches Konto zu verwenden. Dass die Beklagte dem  zuvor auf seine E-Mail einen Vordruck zugesandt hatte, nimmt dem Schreiben vom 28.08.2021 diesen Erklärungsgehalt nicht.

Eine Zuwiderhandlung muss zudem auch nicht gezielt oder planmäßig erfolgt sein, um Unterlassungsansprüche auszulösen (vgl. OLG Stuttgart WRP 2018, 1252; MüKoUWG/Schaffert, § 3a Rn. 101)…

Art.9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist nach der Rechtsprechung des BGH zudem eine Vorschrift, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, also eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH, GRUR 2020, 654)…

Der Verstoß der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Ist nach dem Zweck der Marktverhaltensregelung die Spürbarkeit konkret festzustellen, ist eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher bzw. von Verbrauchergruppen grundsätzlich zu bejahen, wenn der Verstoß geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist die Frage, welche Kontoverbindung er für die Vertragsdurchführung benutzen kann bzw. der Umstand, dass er eine bestimmte Kontoverbindung nicht benutzen, zweifellos von wesentlicher Bedeutung und in der Lage, auf seine geschäftlichen Entscheidungen bezüglich des Vertrags Einfluss zu nehmen…“