Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.:Presseschau muss externe Veröffentlichungen enthalten

Presseschau muss externe Veröffentlichungen enthalten – Ansonsten kann eine Irreführung der Betrachter vorliegen. So das OLG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 4. April 2022 (Az.: 6 W 8/22) im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Der in Anspruch genommene Verfügungsbeklagte hatte auf einer Internetseite unter dem Menüpunkt „Presseschau“ einen Darstellung vorgenommen, auf die sich der Unterlassungsanspruch bezog. Die Darstellung war aber keine Veröffentlichung eines Dritten, sondern eine eigene Pressemitteilung.

Presseschau muss externe Veröffentlichungen enthalten – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Antragstellerin steht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 UWG ein Unterlassungsanspruch zu, da der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Internetseite den irreführenden Eindruck erweckt hat, es gebe eine von ihm unabhängige Veröffentlichung in der Presse, in der „schwere Vorwürfe“ gegen die Antragstellerin erhoben worden seien.

Der Vorwurf der Antragstellerin geht dahin, der Antragsgegner habe den Eindruck erweckt, die „schweren Vorwürfe“ gegen die Antragstellerin seien von einem vom Antragsgegner unabhängigen Pressemedium erhoben worden, während sie tatsächlich von dem Antragsgegner – einem Mitbewerber – stammten. Dies ergebe sich daraus, dass unter der Überschrift „Presseschau“ der Verkehr Berichte von Presseorganen erwarte und nicht eine eigene Pressemitteilung des Antragsgegners.

Diese Verkehrsauffassung teilt der Senat. Der Verkehr erwartet in einer „Presseschau“ eine Zusammenstellung von Berichten von Presseorganen, nicht hingegen solche des Antragsgegners selbst. Diese Unterscheidung ist für den Verkehr auch erheblich, bringt er doch Presseberichterstattungen auch aufgrund der der Presse obliegenden Sorgfaltspflicht ein größeres Vertrauen entgegen als der Äußerung eines Mitbewerbers, die mutmaßlich (auch) von eigenen geschäftlichen Interessen geprägt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass hinter der Überschrift der Hinweis „(…)“ enthalten ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dem Verkehr, dem auch die Mitglieder des Senats angehören, nicht bekannt, dass auf der Internetseite „(…)“ nur Pressemitteilungen veröffentlicht werden und keine unabhängige Berichterstattung. Durch die Einreihung in die Reihe anderer Quellen wie „C“, „D-Zeitung“ „E“ etc. nimmt der Verkehr vielmehr an, auch der Beitrag „Schwere Vorwürfe gegen Cannabisärzte-Startup“ stamme aus einer solchen Quelle und nicht vom Antragsgegner.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die vollständige Internetseite jenseits des von der Antragstellerin zum Antragsgegenstand gemachten Ausschnitts die Überschrift „Y-Mitteilungen vom 30. Oktober 2021“ trug (Bl. 130 d.A.). Angesicht des mehrfachen Hinweises auf „Presseschau“ hat der Verkehr keine Veranlassung zu der Annahme, es handele sich hier nicht um Fremd-, sondern Eigenberichte….“

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