Markenrecht,  Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Nachfragen bei Unterlassungserklärung und Unklarheiten vor erneutem Verfügungsantrag

Nachfragen bei Unterlassungserklärung und Unklarheiten vor erneutem Verfügungsantrag – Dies gilt dann, so die Ansicht des OLG Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 31. März 2022 (Az.: 6 W 11/22), wenn aufgrund einer Bewerbung zunächst ein Anspruch wegen der Bewerbung geltend gemacht wird und sich dann aufgrund eines Testkaufes eine gleichartige Handlung ergibt. Dies aber auch nur dann, wenn bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dann kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ggf. nicht mehr möglich sein, da es an der Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch fehlt. Der Antragsteller soll vor dem Antrag bei dem Unterlassungsschuldner bei Unklarheiten zur Reichweite der Unterlassungserklärung nachfragen.

Im Streitfall ging es um die Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „patented“, obwohl nur eine Patenanmeldung vorlag und Gebrauchsmusterschutz bestand.

Nachfragen bei Unterlassungserklärung und Unklarheiten vor erneutem Verfügungsantragantrag – Ansicht des Gerichts

„… Die Pflichten aus dem gesetzlichen und dem vertraglichen Schuldverhältnis hätten die Antragstellerin zur Nachfrage und den Antragsgegner zur Klarstellung darüber verpflichtet, ob die Verpflichtung zur Unterlassung des „Bewerbens“ auch den „Vertrieb“ umfasste.

Die Antragstellerin hatte in der vorformulierten Unterlassungserklärung lediglich das „Bewerben“ aufgenommen. Aber auch die Abmahnung selbst enthielt an keiner Stelle den durchgeführten Testkauf. Die abgemahnte Handlung war also lediglich die Bewerbung. Die Antragstellerin hatte sich also – ob bewusst oder als Folge eines anwaltlichen Fehlers – entschieden, lediglich das Bewerben abzumahnen.

Nachdem die Antragstellerin sich entschlossen hatte, nunmehr doch auch den Vertrieb zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens zu machen, wäre sie zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreits und unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet gewesen, bei der Antragsgegnerin nachzufragen, ob die abgegebene Unterlassungserklärung auch die Bewerbung umfassen sollte. Bei einem so engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur ausgesprochenen Abmahnung und vor dem Hintergrund, dass das gesetzliche Schuldverhältnis auch aus dem Testkauf resultiert, stellt es sich daher als treuwidrig dar, dass die Antragstellerin ohne weitere Nachfrage sofort einen Verfügungsantrag gestellt hat und die Antragsgegnerin somit erst im gerichtlichen Verfahren eindeutig hat klarstellen können, dass die abgegebene Unterlassungserklärung auch das Bewerben umfasst.

Die Tatsache, dass ein anderer Unterlassungsschuldner eine entsprechende Klarstellung auf Anfrage nicht vorgenommen hat, kann für die hiesige Schuldnerin keine Auswirkungen haben.

Das fehlende Rechtschutzbedürfnis führt zu einer Unzulässigkeit des Verfügungsantrages…“

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