E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Aschaffenburg:Rechtsmissbrauch im UWG

Rechtsmissbrauch im UWG – Diese rechtlich zulässige und gesetzlich verankerte Argument wird in vielen Fällen von Abmahnungen nach dem UWG gegen diese und die in den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche eingewandt.

So auch in dem Gerichtsverfahren, in dem das LG Aschaffenburg mit einem Endurteil vom 14.Dezember 2021 (Az.: 1 HK O 47/21) entschieden hat.

Gegen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG und der Ersatz der Kosten der Abmahnung wurde auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG erhoben und dies damit begründet, dass der Entwurf der Unterlassungserklärung, der Bestand der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung war, nicht auf das Medium beschränkt war, in dem die unzulässige geschäftliche Handlung begangen worden war.

Ansicht des Gerichts

Das Gericht folgte der Argumentation der beklagten Prozesspartei nicht und führt zur Begründung unter anderem in den Entscheidungsgründen im konkreten Fall zum Rechtmissbrauch im UWG aus:

…Die Beklagte sieht diese Voraussetzungen in Bezug auf das Abmahnschreiben des Klägers vom 01.07.2021 (Bl. 01.07.2021, Bl. 11 – 14 d.A.) als erfüllt an, weil in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtung keine Beschränkung auf Online-Angebote erfolgt sei, sondern schlichtweg jegliche Art von Preisangaben im Kontext der Vermietung oder Vermittlung von Ferienimmobilien umfasst seien.

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des 3 8c Abs. 2 Ziffer 5 UWG ist aber auch nach Auffassung des Gerichts bereits deshalb zu verneinen, weil dem Beklagten jederzeit die Möglichkeit offenstand, die geforderte Unterlassungserklärung abzuändern (vgl. Harte – Bavendamm / Henning – Bodewig, UWG, 5. Auflage, 2021, § 8c, Rdnr. 198).

Im Übrigen kann das Gericht nicht erkennen, dass durch die allgemeine Formulierung ohne Beschränkung auf das Medium Internet eine Unterlassungserklärung begehrt wird, die im Verhältnis zur außergerichtlich angemahnten Unterwerfungserklärung über den Kernbereich der stattgefundenen Zuwiderhandlung hinausgeht (vgl. Harte – Bavendamm / Henning – Bodewig, aaO., § 8c, Rdnr. 199); vielmehr liegt hinsichtlich der abverlangten Unterwerfungserklärung eine zulässige Verallgemeinerung vor; eine offensichtliche Überschreitung des Kernbereichs ist nicht gegeben…“

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