Datenschutzrecht

FG Berlin-Brandenburg: Anspruch aus Art. 82 DSGVO

Anspruch aus Art. 82 DSGVO – Für einen Anspruch auf Schadenersatz gegen Finanzbehörden aus Art. 82 DSGVO sind die Zivilgerichte zuständig.

In seinem Beschluss vom 27. Oktober 2021 (Az.: 16 K 16155/21) stellt das Gericht fest, dass der in einem Finanzgerichtsverfahren geltend gemachte Anspruch aus Art.82 DSGVO und damit der Anspruch auf Schadensersatz, der gegenüber einer Finanzbehörde geltend gemacht wird, zum Rechtsbereich der sog. Amtshaftung gehört und daher die Zivilgerichte für die Geltendmachung dieser Ansprüche zuständig sind.

Das Gericht führt dazu unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur dann gegeben, wenn den Gegenstand des Rechtsstreits eine Abgabenangelegenheit bildet. Abgabenangelegenheiten sind gemäß § 33 Abs. 2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger indes kein mit der Verwaltung von Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängendes Begehren geltend, sondern er verlangt ausdrücklich Schadenersatz wegen einer – behaupteten – rechtswidrigen Handlung bzw. Unterlassung des beklagten Finanzamts….

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 2 AO. Bereits aus dem Wortlaut des § 32i Abs. 2 AO ergibt sich nach Überzeugung des Senats, dass dieser sich auf (öffentlich-rechtliche) Klagen betroffener Personen gegen Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beschränkt. Selbst wenn § 32i Abs. 2 AO dahingehend verstanden würde, dass sich die Norm dem Wortlaut nach auch auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der DSGVO erstrecken könnte, wäre die Vorschrift jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie unter Achtung des verfassungsrechtlich garantierten Rechtswegs zu den Zivilgerichten (Art. 34 Satz 3 GG) Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen Verletzung der DSGVO nicht erfasst….“

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