Markenrecht,  Sonstiges IP-Recht

OLG Frankfurt a.M.: Fernsehbeitrag vs.Buchtitel

Fernsehbeitrag vs.Buchtitel – keine Verwechselungsgefahr zwischen Titel einer Fernsehbeitragsreihe und Buchtitel.

Das Gericht hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Beschluss vom 11. Januar 2022 (Az.: 6 W 102/21) die rechtliche Fragestellung zu bewerten, ob aufgrund eines bestehenden Titelschutzes nach § 15 MarkenG zugunsten einer Beitragsreihe für das Fernsehen mit den Titeln „Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ und dem Buchtitel eines Anfang September 2021 erschienenen Buch „Nie wieder keine Ahnung“ ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung des Buchtitels besteht.

Der Inhalt des Buches beschäftigt sich mit, so benannt in den Entscheidungsgründen der Entscheidung, „vermeintlichem Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen“.

Zu der Beitragsreihe „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ war zudem ein Buch mit dem Titel „Architektur für Einsteiger“ erschienen.

Die Antragstellerin hatte zudem im April 2009 für den Titel „Nie wieder keine Ahnung“ im Titelschutzanzeiger einen Titel bekanntgegeben.

Das Gericht sah keinen Unterlassungsanspruch nach § 15 MarkenG und verneinten die Ähnlichkeit beider Titel in der Bewertung Fernsehbeitrag vs.Buchtitel.

In den Entscheidungsgründen zum Fall und zur Frage Fernsehbeitrag vs.Buchtitel heißt es unter anderem:

„…Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (BGH, a.a.O., Rn 29; BGH, Urteil vom 22.3.2012 – I ZR 102/10 – Stimmt‘s?, Rn 23, juris). Es muss demnach für eine Verletzung der Titelschutzrechte die Gefahr bestehen, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält, dass also ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs als Folge der Identität oder Ähnlichkeit der beiden verwendeten Bezeichnungen über die Identität der bezeichneten Werke irrt. Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält (BGH a.a.O.). Hier stehen sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu der Staffel „Architektur“ auch ein Buch auf den Markt gebracht hat, hat bei der Betrachtung außer Betracht zu bleiben, da dieses gerade nicht mit dem Titel „Nie wieder keine Ahnung“ versehen ist, sondern mit dem Titel „Architektur für Einsteiger“. Außerdem ist das Buch jedenfalls im Neuzustand nicht mehr lieferbar. Der Senat verkennt nicht, dass zwischen den sich gegenüberstehenden Werken inhaltlich eine Ähnlichkeit besteht, da sich sowohl die Beitragsreihe der Antragstellerin als auch das Buch der Antragsgegnerin mit Fragen der Allgemeinbildung befassen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der angesprochene Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Beitragsreihe der Antragstellerin in anderer Werkform halten könnte. Der Verbraucher ist zwar durchaus daran gewöhnt, dass es zu Fernsehserien begleitende Bücher gibt. Er kann dem konkret angegriffenen Buch aber keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass es sich hierbei um ein die beiden Beitragsreihen „Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ handeln könnte. Dagegen spricht schon, dass das Buch thematisch breiter gefächert ist. Dagegen, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Beitragsreihen der Antragstellerin in anderer Werkform halten könnte, spricht es auch, dass Autoren dieses Sachbuchs die seit vielen Jahren für den Kinderkanal „Kika“ tätigen Moderatoren E und F sind. Schließlich ist auch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, dass der Titel „Nie wieder keine Ahnung“ einen deutlich beschreibenden Anklang hat, weshalb der Verkehr nicht aus einer besonderen Originalität des Titels darauf schließt, dass es sich hier um zwei Formen eines Werkes handelt….“

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