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LG Köln: „Vertrauen ist gut – Kontrolle aber besser“

„Vertrauen ist gut – Kontrolle aber besser“ – So könnte man die rechtliche Bewertung eines Vortrages in einem Gerichtsverfahren bewerten.

In einem Beschluss vom 9. November 2021 (Az.: 33 O 55/18) hat das LG Köln ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500, ersatzweise Ordnungshaft, wegen des Verstoßes gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel verhangen.

Dieser Unterlassungstitel war eine Unterlassungsverfügung aus dem Jahr 2018. Gegen diese hatte das werbende Unternehmen nach Ansicht des Gerichts durch die Verwendung von Aussagen, die nicht verwendet werden durften, im Rahmen einer Artikelbeschreibung auf einer Internetverkaufsplattform verstoßen.

Das gegen den Antrag auf Verhängung der Ordnungsmittel vorgebeachte Argument eines Versehens und auch des Vertrauens auf die Angabe des Herstellers des beworbenen Produktes, überzeugte das Gericht nicht. Kurz: gesagt: „Vertrauen ist gut – Kontrolle aber besser“

Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Schuldner hat schuldhaft gehandelt. Das hier in Rede stehende, von ihm geschaltete Angebot auf der Plattform Amazon enthält Angaben, die offensichtlich gegen den Verbotstenor der einstweiligen Verfügung verstoßen. Bei sorgfältiger Prüfung hätte dem Schuldner dies auffallen müssen. Dass es sich dabei um Angaben des Herstellers handelt, ist nicht ausschlaggebend, denn der Schuldner durfte nicht darauf vertrauen, dass diese mit der gegen ihn ergangenen gerichtlichen Entscheidung vereinbar sind…“

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