Wettbewerbsrecht

OLG Brandenburg:Werbung mit befristeter Rabattaktion

Werbung mit befristeter Rabattaktion und Befristung „bis Sommeranfang“ ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a II 1 UWG, da der Zeitraum der Befristung nicht für angesprochenen Verkehrskreis greifbar ist. So das Oberlandesgericht Brandenburg in einer Entscheidung in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zu einer konkreten Werbung mit befristeter Rabattaktion durch die Verwendung der vorgenannten Angabe (Beschluss vom 6. Juli 2021, Az.: 6 W 36/21).

Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

„…Die inkriminierte, wie in der Anlage dargestellte Werbung, ist unlauter, weil sie dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die er für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, und weil das Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer sonst nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Angabe „bis Sommeranfang“ so versteht, dass das Angebot bis zum 21. Juni des jeweiligen Jahres gilt. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist neben der kalendarischen Bestimmung des Sommeranfangs zum 21. Juni eines Jahres jedenfalls ebenso der meteorologische Sommeranfang gebräuchlich, der den 1. Juni eines Jahres bezeichnet. An beiden Daten wird in Presse und sonstigen Medien regelmäßig der jeweilige „Sommeranfang“ thematisiert. Aus diesem Grund vermag die Angabe „bis Sommeranfang“ dem angesprochenen Verkehrskreis die notwendige Gewissheit über den Zeitraum der befristet angebotenen Rabattaktion nicht zu vermitteln…“

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