Wettbewerbsrecht

OLG Hamm:§ 9 II ElektroG und UWG

§ 9 II ElektroG und UWG – Diese Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG. Werden also Elektro- und Elektronikgeräte, sofern keine gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall vorliegt, nicht mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet, so liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und berechtigt daher ggf. auch unter anderem Wettbewerber zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. So entschieden durch das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Urteil vom 20. Juli 2021, Az.: 4 U 72/20).

Das Gericht führt unter anderem zu § 9 II ElekroG und UWG aus:

„…Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (aaO., Rn. 26 f. mwN.) hat im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren insofern zutreffend ausgeführt, § 9 Abs. 2 ElektroG diene mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher könne anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen könne. An dieser Information habe er Interesse, weil ihm vor Augen geführt werde, dass er einen anderen, meist aufwändigeren Entsorgungsweg wählen müsse. § 9 Abs. 2 ElektroG enthalte damit ein produktbezogenes Gebot. Bei Verstößen werde jedenfalls die schutzwürdige Erwartung des Verbrauchers enttäuscht, ein Produkt angeboten zu bekommen, das den im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspreche.

Hinzu komme, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.10.2015 die den Gesetzes-zweck umschreibende Bestimmung des § 1 ElektroG um Satz 3 dahingehend ergänzt habe, dass das Gesetz zur Erreichung der abfallwirtschaftlichen Ziele das Marktverhalten der Verpflichteten regeln solle. Damit habe der Gesetzgeber den für die Anwendbarkeit des Rechtsbruchtatbestands nötigen Schutzzweck begründet. Zwar entbinde dies die Gerichte nicht von der Prüfung, ob die konkret in Rede stehende Bestimmung des ElektroG Interessen der Marktteilnehmer schütze. Der Marktbezug könne jedoch nicht allein unter Hinweis auf die primär abfallwirtschaftliche Zielsetzung verneint werden. Ausreichend sei, wenn die Bestimmung einen zumindest sekundären Wettbewerbsbezug aufweise. Bei § 9 Abs. 2 ElektroG ergebe sich dieser sekundäre Wettbewerbsbezug daraus, dass der Verbraucher ein Interesse habe, beim Kauf zu erkennen, ob er das Produkt im Hausmüll entsorgen könne…“

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