LAG Köln: Einholung der Möglichkeit des Zugriffs auf E-Mail-Accounts von Mitarbeitenden mittels Ticket an IT-Dienstleister allein rechtfertigt nicht außerordentliche Kündigung
So das Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2024 (Az.: 6 Sa 324/23) im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits. Es führt in dem zu entscheidenden Fall in den Entscheidungsgründen aus: „..Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung auf diverse Urteile und eine Literaturstimme Bezug nimmt (LAG Köln v. 14.05.2010 – 4 Sa 1257/09…
BAG: Rechtswidrige Äußerungen in privater Chatgruppe, die Arbeitgeber bekanntwerden, können Kündigung rechtfertigen
Und zwar auch dann, so das Gericht gemäß einer Pressemitteilung vom 24. August 2023 in dem Urteil vom 24. August 2023 (Az.: 2 AZR 17/23), wenn es eine kleine Chatgruppe von Personen ist. Nicht in jedem Fall ist von einer Vertraulichkeit der entsprechenden Kommunikation auszugehen. Hier der Link zur Pressemitteilung: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kuendigung-wegen-aeusserungen-in-einer-chatgruppe/
LAG Schleswig-Holstein:SMS mit Arbeitszeitänderungen muss durch Arbeitnehmer nicht in Freizeit gelesen werden
Aus diesem Grund kann auch keine arbeitsvertragliche Sanktion erfolgen. So entschieden durch das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 27. September 2022 (Az.: 1 Sa 39 öD/22) bezogen auf ein Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst und die per SMS mitgeteilten, geänderten, Einsatzzeiten eines Notfallsanitäters. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Mit der Kenntnisnahme des Inhalts der SMS durfte die Beklagte jedoch nicht vor 7:30 Uhr des folgenden Tages rechnen. Die Beklagte konnte unter normalen Umständen nicht davon ausgehen, dass der Kläger diese SMS vor 07:30 Uhr am 08.04.2021 zur Kenntnis nahm. Vorher war eine Kenntnisnahme durch den Kläger nicht zu erwarten. Der Kläger ist nicht verpflichtet, während seiner Freizeit…
AG Kassel: Kündigung per Whats-App-Nachricht erfüllt Schriftform nach § 127 BGB nicht
Kündigung per Whats-App-Nachricht erfüllt Schriftform nach § 127 BGB nicht – So in dem Fall der Kündigung einer Mitgliedschaft in einem Sportclub, über den das AG Kassel in seinem Urteil vom 15. März 2022 (Az.: 410 C 1583/22) entschieden hat. Streitig waren unter anderem auch Rückzahlungsansprüche von Mitgliedsbeiträgen und die Feststellung der Unwirksamkeit einer durch den Beklagten im Streitfall per Whats-App ausgesprochenen Kündigung. Diese war per Nachricht über den Messangerdienst ausgesprochen worden. Kündigung per Whats-App-Nachricht erfüllt Schriftform nach § 127 BGB nicht – Ansicht des Gerichts Das Gericht sieht hier zu Recht durch die Nachricht nicht die festgelegte Schriftform nach § 127 BGB als erfüllt an. Das Gericht führt unter…
Ab 1.7.2022:Button für Kündigung von Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr kann Pflicht sein
Zu diesem Zeitpunkt tritt ein weiterer Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft. In diesem Beitrag eine kurze, einleitende, Darstellung, die ausdrücklich nur Tipps enthält und keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt. 1. „Webseite“ als Voraussetzung Erste Voraussetzung des ab dem 1.Juli 2022 in Kraft treten § 312k BGB ist, dass der Unternehmer den Ab-chluss von Verträgen über eine im Gesetz nicht näher definierte „Webseite“ ermöglicht. Nach der Gesetzesbegründung gehört neben der eigenen Webseite des Unternehmers hinaus ausdrücklich auch auf Webseiten, die von Dritten betrieben werden dazu gehören auch Vermittlungsplattformen. 2. Anwendungsbereich Betroffen sind nach § 312k II BGB nur ordentliche und außerordentliche Kündigungen. § 312k II 1 BGB setzt…
LArbG München:Ausserordentliche Kündigung per Whats-App unwirksam
Ausserordentliche Kündigung per Whats-App unwirksam – Eine solche Kündigung musste das Gericht im Rahmen eines Berufungsverfahren bewerten und über die Kündigungsschutzklage zu richten. Das Verfahren hat das LArbG mit Urteil vom 28. Oktober 2021 (Az.: 3 Sa 362/21) durch Urteil entschieden. Gestritten wurde zwischen Arbeitsvertragsparteien um eine per Whats-App übermittelte Kündigung sowie Zahlungsansprüche. Die außerordentliche Kündigung wurde dabei nicht direkt in als Nachricht eingetippt, sondern als Datei/Foto übermittelt. Der beklagte Arbeitgeber hatte sich gegen die Kündigungsschutzklage unter anderem damit gewehrt, dass der Kläger den Zugang der Kündigung standhaft verwehrt hatte und damit keine Übermittlung der Kündigung in der angedachten Form erfolgen konnte. Daher könne sich der Arbeitnehmer nicht auf die…