EuG: Bekannter Musikstar trägt Turnschuhe mit einem bestimmten Design, dass einem später eingetragenen Design ähnlich ist = Neuheit für späteren Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz nicht mehr gegeben
Und daher muss diese auf Antrag hin zu Recht gelöscht werden. So das Europäische Gericht in seinem Urteil vom 6. März 2024 (Az.: T-647/22). In einigen Instagram-Posts im Jahre 2014 hatte ein bekannter Musikstar Turnschuhe in weißer Farbe und mit dicker schwarzer Sohle getragen. Ein Sportartikelhersteller hatte später ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO beantragt und dieses im August 2016 eingetragen bekommen. Dagegen ist ein Unternehmen erfolgreich vorgegangen, wie das Europäische Gericht nunmehr feststellte, und konnte die Neuheit widerlegen. Das Gericht sah die wesentlichen Merkmale der Produkte aus dem Jahr 2014 aus den Veröffentlichungen und die aus dem Schutzumfang des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters als gleich an.
OLG Frankfurt a.M.:Geringe Restschutzfrist von Design kann Streitwert mindern
Geringe Restschutzfrist von Design kann Streitwert mindern – So das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 5. April 2022 (Az.: 6 W 22/22) in Bezug auf den Streitwert in einem Verletzungsverfahren, in dem der Unterlassungsanspruch primär auf ein Designrecht in eingetragener Form gestützt worden war. Das Gericht setzte den Streitwert im Streitfall auf 75.000 EUR fest. Der Unterlassungsgläubiger hatte das Verletzungsinteresse hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs mit 300.000 EUR bemessen. Geringe Restschutzfrist von Design kann Streitwert mindern – Argumente des Gerichts Das Gericht argumentiert in dem Beschluss unter anderem wie folgt: „…Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das verletzte Designrecht im Hinblick auf die rund 25-jährige Benutzung und die sehr…