Sonstiges IP-Recht

OLG Frankfurt a.M.:Geringe Restschutzfrist von Design kann Streitwert mindern

Geringe Restschutzfrist von Design kann Streitwert mindern – So das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 5. April 2022 (Az.: 6 W 22/22) in Bezug auf den Streitwert in einem Verletzungsverfahren, in dem der Unterlassungsanspruch primär auf ein Designrecht in eingetragener Form gestützt worden war. Das Gericht setzte den Streitwert im Streitfall auf 75.000 EUR fest. Der Unterlassungsgläubiger hatte das Verletzungsinteresse hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs mit 300.000 EUR bemessen.

Geringe Restschutzfrist von Design kann Streitwert mindern – Argumente des Gerichts

Das Gericht argumentiert in dem Beschluss unter anderem wie folgt:

„…Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das verletzte Designrecht im Hinblick auf die rund 25-jährige Benutzung und die sehr hohen Umsätze, die mit den nach dem Design gefertigten Produkten erzielt werden, über eine hohe Bekanntheit und einen weit überdurchschnittlichen Wert verfügt. Das Landgericht hat allerdings nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Design zum Zeitpunkt der Antragstellung nur noch eine Schutzdauer von rund acht Monaten hatte. Das Design genießt in Deutschland Schutz seit dem Jahr 1997. Die Schutzfrist läuft zum 6.8.2022 aus. Der Unterlassungstitel in Gestalt der einstweiligen Verfügung kann damit nur kurze Zeit Bestand haben. Der Grund für das hohe wirtschaftliche Interesse, mit dem Unterlassungsansprüche gegenüber Schutzrechtsverletzern bewertet werden, liegt letztlich darin, dass der Anspruch weit in die Zukunft reicht. Mit dem beantragten Titel können zukünftige Verletzungshandlungen für einen langen Zeitraum unterbunden werden. Ist bei einem zeitlich befristeten Schutzrecht wie dem Design die Schutzfrist bereits nahezu abgelaufen, ist das Interesse entsprechend geringer zu bewerten….“

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