OLG Schleswig: Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bei E-Mail-Kommunikation
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bei E-Mail-Kommunikation – Solche müssen vorliegen, damit die in der E-Mail-Kommunikation enthaltenen Informationen als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) eingestuft werden. In einem umfangreichen Rechtsstreit hat das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 28. April 2022 (Az.: 6 U 39/21) unter anderem auch zu den technischen Schutzvoraussetzungen, bezogen auf den Streitfall, Stellung genommen. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bei E-Mail-Kommunikation – Ansicht des Gerichts Das Gericht äußert sich in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt: „…Zur physischen Absicherung der Teil-Kostenrechnung vor unbefugtem Zugriff hat die Klägerin vorgetragen, dass die Computer und Netzwerke aller Beteiligten – der Klägerin, der L-ltd. und der Kanzlei – durch übliche Schutzmaßnahmen…