OLG Stuttgart: App für Vorteilsprogramm eines Lebensmittelhandelsunternehmens darf als „kostenlos“ beworben werden, auch wenn der Nutzer personenbezogenen Daten als Gegenleistung angeben muss
Das Gericht sieht in der Entscheidung vom 23. September 2025 (Az.: 6 UKl 2/25) in dieser Handlung keine Gegenleistung, für die ein Gesamtpreis anzugeben sei und daher auch die rechtlichen Vorgaben der §§ 312 Abs.… OLG Stuttgart: App für Vorteilsprogramm eines Lebensmittelhandelsunternehmens darf als „kostenlos“ beworben werden, auch wenn der Nutzer personenbezogenen Daten als Gegenleistung angeben muss