So unter anderem das Gericht in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 23. Juli 2026 (Az.: 6 U 25/26). Der Rechtsstreit zwischen einer Apothekenkammer und einem Unternehmen, dass eine Online-Versandapotheke betreibt, betrifft unter anderem die Verwendung er Angabe in einem Fernseh-Werbespot und auf der Internetseite. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Jedoch wird dem Verbraucher entgegen § 5a Abs. 1 UWG eine wesentliche Information vorenthalten, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Bei der Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe im Rahmen einer Bandbreite möglicher Rabatte („bis zu 20,- Euro“) handelt es sich um eine solchermaßen wesentliche Information. Es besteht die Gefahr, dass der angesprochene Verbraucher in Unkenntnis der Berechnungsmethode die Höhe eines Rabatts im Einzelfall überschätzt (vgl. BGH, Urteil v. 06.11.2025 – I ZR 182/22, Rn. 71, GRUR 2025, 1861 -Gutscheinwerbung II). Der Verbraucher muss zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein, um entscheiden zu können, ob dieser konkret ihn betreffende Rabatt so interessant für ihn ist, dass er den Internetshop der Antragsgegnerin aufrufen möchte oder nicht. Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20,- Euro sondern lediglich 2,50 Euro Rabatt erhält.
Zwar enthält die Webseite der Antragstellerin „www.(…).com“, auf die der Fernsehwerbespot verweist, eine Darstellung der Berechnungsmethode bzw. der Staffelung der Rabatthöhen. Unabhängig der Frage, ob der Verbraucher allein mit diesen Angaben – ohne zugleich den AVP seines jeweiligen Medikaments zu kennen – inhaltlich ausreichend informiert und in die Lage versetzt wird, seinen konkreten Rabatt zu berechnen, genügt dies nach den konkreten Umständen des Falles nicht, um die Informationspflichten der Antragsgegnerin zu erfüllen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht dargestellten medienimmanenten Besonderheiten im Falle von Fernseh- oder Radiowerbung. Der Hinweis auf die weiterführenden Gutscheinbedingungen der Antragsgegnerin erfolgt nur eingeblendet auf der letzten Seite bzw. in der letzten Sequenz des Fernsehwerbespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift, sodass er insbesondere im Kontrast zu der angegriffenen gesprochenen Aussage in den Hintergrund tritt und von den rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft überhaupt nicht wahrgenommen wird. Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 Euro (allenfalls noch 5,- Euro) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20,- Euro erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher – der die Formulierung „bis zu“ grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20,- Euro-Betrag ausgeht – als unerwartet dar. Diese Information erhält der Verbraucher zum ersten Mal auf der Webseite der Antragsgegnerin „www.(…)com“, was sich als zu spät erweist. Denn auch wenn diese Webseite nur durch eigenhändige Eingabe der Internetadresse erreichbar ist und keine Verlinkung von der sonstigen Webseite der Antragsgegnerin dorthin führt, hat sich der Verbraucher schon in den der Antragsgegnerin zuzuordnenden Bereich ihres Internetshops begeben…“
