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AG Arnsberg: kein Anspruch auf Auskunft nach Art.15 DSGVO & Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei dessen Verweigerung nach Anmeldung zu einem Newsletter auf einer Internetseite mit dem Zweck, den Schadensersatzanspruch geltend zu machen

So das Gericht in seinem Urteil vom 1. Juli 2026 (Az.: 42 C 434/23) in einem Verfahren, in dem zuvor der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen (Az. C-526/24) grundlegende Vorgaben vorgenommen hatte, die das Gericht nunmehr auf den streitgegenständlichen Sachverhalt anwenden musste. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zu dem Auskunftsanspruch, der in der zwischenzeitlich für erledigt erklärten Klage geltend gemacht worden war, unter anderem aus:

„…Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.03.2026 in dem Vorabentscheidungsverfahren C-526/24 kann auch ein erster Antrag an eine auskunftsverpflichtetet Person exzessiv sein und abgelehnt werden wegen Rechtsmissbrauchs.

Der Kläger hat hierzu ausreichend nachgewiesen, dass diese Missbrauchsabsicht beim Beklagten vorlag.

Ausgehend vom Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20.03.2026, Az.: C-526/24 ist Voraussetzung für den Nachweis der missbräuchlichen Verhaltensweise zum einen die Gesamtheit der objektiven Umstände, die trotz formaler Einhaltung der Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreichen und zum anderen in subjektiver Sicht die Absicht, sich aus der unionsrechtlichen Regelung einen Vorteil zu verschaffen, in dem die Voraussetzungen für das Erlangen der Informationen künstlich geschaffen werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Person den Antrag aus einem anderen Zweck stellt, als sich über die Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu wollen, um anschließend Rechte aus der DSGVO schützen zu können, mithin wenn künstlich ein Schadensersatzanspruch geschaffen werden soll.

Maßgebend für diese Einschätzung sind alle Umstände des Einzelfalles. Insbesondere kann berücksichtigt werden, ob ein Betroffener seine Daten freiwillig zur Verfügung gestellt hat oder auch welchem Zweck die Bereitstellung der Daten diente, die zwischen der Bereitstellung der Daten und dem Auskunftsantrag verstrichenen Zeit und das übrige Verhalten der betroffenen Person. Hierbei darf der Verantwortliche auch öffentlich zugängliche Informationen aus dem Internet berücksichtigen, sofern diese durch andere relevante Anhaltspunkte bestätigt werden.

Danach steht unter Berücksichtigung aller Umstände zur Überzeugung des Gerichts ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten fest. Dies ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:

Der Beklagte hat zunächst einmal seine Daten freiwillig zur Verfügung gestellt.

Dazu hat er zum einen nicht nur eine nicht anonymisierte Emailadresse verwendet sondern auch noch zusätzlich seinen vollen Namen angegeben, mithin freiwillig auch noch mehr Daten zur Verfügung gestellt, als eine Anmeldung zu dem Newsletter bedurft hätte.

Das Gericht vermochte ein persönliches Interesse des Beklagten an dem Newsletter nicht feststellen. Selbst wenn der Beklagte Brillenträger ist, so kann das Gericht kein Interesse an dem Newsletter der Klägerin erkennen. Der Beklagte wohnt in A.; die Klägerin betreibt indes nur einen Versand aus dem Onlineshop innerhalb Deutschlands. Per Newsletter werden durch die Klägerin Rabattinformationen in Filialen in V. weitergeleitet. Die Behauptung des Beklagten, er sei vier Mal im Jahr bei Freunden u.a. in U. zu Besuch, wo die Klägerin Filialen betreibe, ist trotz der insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast des Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Aber selbst wenn dies so wäre, hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob sich ein Brillenträger in einem vom Wohnort so weit entfernten Geschäft eine Brille kauft. Denn dann wäre bspw. die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund der räumlichen Distanz sehr aufwendig. Ferner wäre eine in V. rabattiert erworbene Brille im Verhältnis zu einer in Wohnortnähe zum regulären Preis erworbene Brille nicht so viel günstiger, als dass dadurch die Kosten der Wegstrecke ausgeglichen wären und sich der Zeitaufwand rentieren würde. Der Kauf einer Brille in Deutschland bietet für den Beklagten keinen erkennbaren Vorteil. Insoweit kann auch kein Interesse am Unternehmen der Klägerin und an deren Newsletter bestehen…“

Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Klägerin war berechtigt, das Auskunftsbegehren des Beklagten wegen dessen rechtsmissbräuchlicher Absicht zu verweigern (s.o.).

Obgleich das Gericht Zweifel daran hegt, dass der Beklagte den Schaden der Höhe nach ausreichend dargelegt hat, so würde ein Ersatzanspruch jedenfalls auch daran scheitern, dass der Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden unterbrochen ist, dadurch dass allein das Verhalten des Beklagten selbst Auslöser für den behaupteten Kontrollverlust und die behauptete Ungewissheit waren (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2026, Az.: C-526/24).

Darüber hinaus kann das Gericht auch keinen Schadensersatz auslösenden formellen Fehler im Weigerungsschreiben der Klägerin erkennen. Die Frist des Art. 12 Abs. 4 DSGVO wurde eingehalten. Dass die Klägerin schuldhaft mit der Antwort gezögert hat, kann das Gericht weder erkennen, noch wird dies substantiiert vom Beklagten vorgetragen. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe für die Recherche im Internet wenig Zeit benötigt, verfängt nicht, da lediglich eine Antwort unverzüglich nach Treffen der Entscheidung zu fordern ist, nicht aber das schnellere Treffen der Entscheidung überhaupt (vgl. Quaas, BeckOK DatenschutzR, Wolff/Brink/v.Ungern-Sternberg, 55. Edition 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 40). So ist dem Verantwortlichen eine gewisse Zeit zuzugestehen, in der er die Anfrage prüfen darf (vgl. Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundversordnung, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 39). Auch erkennt das Gericht keinen Begründungsmangel. Warum die Anfrage seitens der Klägerin abgelehnt wurde, ist verständlich und ausführlich genug vorgetragen. Das Gericht kann keine floskelartige Ablehnung erkennen (vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 37). So konnte der Beklagte nach Erhalt des ablehnenden Schreibens prüfen, ob er gegen die Ablehnung einen Rechtsbehelf einlegen möchte oder nicht (vgl. Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32). Auch kann das Gericht keinen Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung erkennen, indem die Klägerin lediglich auf die Möglichkeit einer Beschwerde vor der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in V. hinwies, nicht aber auch vor einer Behörde im Heimatland des Beklagten. So verlangt der Wortlaut des Art. 12 Abs. 4 DSGVO, dass über die Möglichkeit des Rechtsbehelfs vor einer, nicht vor allen Behörden belehrt wird. Das spiegelt sich auch darin wider, dass der Wortlaut lediglich eine Belehrung über einen Rechtsbehelf vor einer Behörde oder einem Gericht verlangt, nicht beides kumulativ. Im Übrigen wird man von der Klägerin als Privatunternehmen nicht fordern können, dass sie für jede Anfrage nach der DSGVO alle für den Anfragenden zuständigen Stellen zur Beschwerde angibt. Das, was das Gesetz hier von einer Privatperson verlangt, ist systemfremd und wird sonst von Behörden bzw. Gerichten verlangt (vgl. Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 41)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West