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OLG Hamm: Werbung einer Person ohne Zulassung als Rechts-oder Patentanwalt mit der Angabe „Patentantwalt“ oder „Anwalt“ ist Irreführung nach § 5 UWG

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 24. März 2026 (Az.: 4 U 108/25) in einem Rechtsstreit einer Patentanwaltskammer mit einer in Belgien ansässigen Person, die auf ihrer Internetseite mit der Angabe „Patentanwalt“ sowie den Berufsbezeichnungen „Markenanwalt“, „Designanwalt“, „Europäischer Markenanwalt“ und / oder „Europäischer Designanwalt“ geworben hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Indem der Beklagte sich auf seinem Internetauftritt als „Patentanwalt“ bezeichnete, handelte er sowohl gemäß § 5 UWG als auch gemäß § 3a UWG unlauter.

(a)

Die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung ohne die entsprechende Erlaubnis ist stets irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 UWG (Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 4.163).

Hier führte der Beklagte die Bezeichnung “Patentanwalt” ohne die nach § 18 Abs. 4 PAO erforderliche Erlaubnis. Nach dieser Vorschrift darf die Tätigkeit unter der Bezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ – erst – nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft ausgeübt werden. Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird gemäß § 18 Abs. 1 PAO wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Es ist unstreitig, dass der Beklagte nicht bei der deutschen Patentanwaltskammer zugelassen ist.

Sein Einwand, er sei „belgischer Patentanwalt“, ist in diesem Zusammenhang von Vornherein unbeachtlich.

Denn selbst wenn er berechtigt wäre, in Belgien die Bezeichnung als “Patentanwalt” zu führen, gilt gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 EuPAG, dass bei der Tätigkeit eines ausländischen „Patentanwaltes“ eine Verwechslung mit der offiziellen Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ nach § 18 Abs. 4 PAO ausgeschlossen sein muss. Das bedeutet, dass natürliche Personen aus solchen Ländern, in denen – wie in Belgien – deutsch eine Amtssprache ist und deshalb die Bezeichnung „Patentanwalt“ gleichlautend sein kann, ein Zusatz zu machen ist, der auf den Herkunftsstaat hinweist (Reinhard, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 13 EuPAG Rn. 3). Anderenfalls wäre eine Verwechslung mit der in Deutschland besonders geschützten Bezeichnung als „Patentanwalt“, die gemäß § 18 Abs. 1 und 4 PAO eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer voraussetzt, gerade nicht gewährleistet.

Schließlich führt auch der Verweis des Beklagten auf den “Legal Disclaimer” zu keiner anderen Beurteilung, ohne dass es darauf ankäme, ob er den Nachweis erbracht hat, dass sich dieser bereits im Zeitpunkt des gerügten Verstoßes auf seiner Internetseite befand, und ebenso unabhängig davon, ob der “Disclaimer” in inhaltlicher Hinsicht ausreichend gewesen wäre, um eine Irreführung auszuschließen. Jedenfalls ist nämlich unstreitig, dass sich der Disclaimer auf der Unterseite “Impressum” befand, während die beanstandete Bezeichnung als “Patentanwalt” sogleich auf der Hauptebene des Internetauftritts erschien. Damit ist keinesfalls gewährleistet, dass Besucher der Internetseite, welche auf der Hauptseite die Bezeichnung als “Patentanwalt” zur Kenntnis nehmen, gleichzeitig auch den erst auf einer Unterseite enthaltenen “Disclaimer” lesen. Nach den Grundsätzen über die “Blickfangwerbung” (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014 – I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett) wäre der “Disclaimer” deshalb selbst dann ungeeignet, die Irreführung zu beseitigen, wenn er tatsächlich schon im beanstandeten Zeitpunkt vorhanden gewesen sein sollte.

(b)

Im Übrigen stellt die Bezeichnung als “Patentanwalt” auch einen Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG dar.

§ 18 Abs. 4 PAO, gegen den der Beklagte wie ausgeführt verstoßen hat, stellt eine Marktverhaltensregelung dar. Das ist für die Parallelvorschrift des § 12 Abs. 4 BRAO, der den Begriff „Rechtsanwalt“ schützt, anerkannt (Schaffert, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 3a Rn. Rn. 117; vgl. auch LG München, Urteil vom 06.09.2011 – 33 O 10509/11, MDR 2012, 616, juris Rn. 24 zu § 4 Nr. 11 UWG a.F.). Für § 18 Abs. 4 PAO kann dann nichts anderes gelten, da die Schutzzwecke beider Vorschriften vergleichbar sind (vgl. zur Parallelität zwischen BRAO und PAO auch Niebel/Bauer/Kerl, in: BeckOK UWG, 30. Edition Stand 01.10.2025, § 3a Rn. 89).

(2)

Auch dadurch, dass der Beklagte sich auf seinem Internetauftritt als „Markenanwalt“ und „Designanwalt“ bezeichnete, handelte er unlauter.

Zwar sind diese Begriffe – anders als der des „Patentanwalts“ nach § 18 Abs. 4 PAO – keine nach deutschem Recht besonders gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen, so dass ein Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG insoweit ausscheidet. Der Beklagte verstößt insbesondere durch die Verwendung dieser Begriffe nicht gegen § 12 Abs. 4 BRAO, weil danach entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift nur die unmittelbare Verwendung der Berufsbezeichnung als „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ geschützt ist.

Das beanstandete Verhalten ist aber unlauter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 UWG.

Nach Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über die Person des Unternehmens, wie insbesondere dessen Befähigungen und Zulassungen.

Das ist hier der Fall.

Es spricht bereits einiges dafür, dass der angesprochene Verkehrskreis allein aufgrund des zweiten Wortteils “-anwalt” davon ausgehen wird, dass der Beklagte zugelassener Rechtsanwalt ist. Es mag durchaus zutreffen, dass der Begriff “Anwalt” rein nach seiner Wortbedeutung keineswegs zwingend einen Rechtsanwalt meint, sondern auch im Sinne eines „Sachwalters“, also allgemein im Sinne eines Interessenvertreters gebraucht werden kann. Dessen ungeachtet wird im allgemeinen Sprachgebrauch umgangssprachlich häufig etwa davon gesprochen, dass ein “Anwalt” aufgesucht werde, wenn ein “Rechtsanwalt” gemeint ist. Letztlich bedarf das hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls in Verbindung mit einem davor geschalteten Wortteil, das einen fachlichen Bezug zu einem bestimmten Rechtsbereich herstellt, wird der Begriff eindeutig als Hinweis auf die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft verstanden (siehe z.B. LG Regensburg, Urteil vom 28.02.2002 – 1 HKO 34/02, AnwBl. 2002, 366 für den Begriff des “Finanzanwalts”; zustimmend Weyland, a.a.O., § 12 BRAO Rn. 21). Es ist aber unstreitig, dass der Beklagte eben gerade kein zugelassener Rechtsanwalt ist, und zwar weder in Deutschland noch in Belgien…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West