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OLG Bamberg: Werbeanzeige für Immobilienangebot mit konkreter Angabe zur Lage, Größe und Angebotspreis bedarf der Angabe der Identität des Unternehmers nach § 5b I 2 UWG

Somit ist begründet die Nicht-Angabe einen Unterlassungsanspruch. So das Gericht mit seinem Beschluss vom 11. Juni 2026 (Az.: 3 U 93/25 e), mit den die Berufung zurückgewiesen wurde, die in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass eine Immobilienanzeige in einer Wochenanzeige geschaltet hatte. Das Gericht sah auch wie das Landgericht einen Unterlassungsanspruch und führt in dem Beschluss unter anderem aus:

„…a) Nach der Vorschrift des § 5b Abs. 1 UWG sind die dort näher aufgeführten Informationen als wesentlich einzuordnen, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der durchschnittliche Verbraucher so viel über das beworbene Produkt erfährt, dass er sich für einen Kauf oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung entscheiden kann. Der Nennung aller essentialia negotii bedarf es daher nicht (EuGH, Urteil vom 12.05.2011 – C-122/10, Rn. 32; -Ving Sverige; BGH, Urteil vom 18.10.2017 – I ZR 84/16, Rn. 16; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.8.2014 – 3 U 1081/14, 117 Rn. 12; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5b Rn. 2.19).

b) Hier hat der Beklagte in der streitgegenständlichen Annonce Angaben zur Lage, zur Größe und zum Angebotspreis getätigt und damit Informationen in einem Umfang erteilt, dass der angesprochene Verbraucher entscheiden konnte, ob er sich an den Beklagten wendet, um dessen Dienstleistung als Makler in Anspruch zu nehmen. Dies war mit der Annonce, die die ausdrückliche Aufforderung „Sprechen Sie mit uns“ enthielt, auch beabsichtigt. Damit sind die Anforderungen an ein Angebot im Sinne der Vorschrift des § 5b Abs. 1 UWG erfüllt.

2. Der Beklagte hat gegen die Vorschrift des § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG verstoßen, weil er 3 U 93/25 e – Seite 3 – in der Annonce die Rechtsform des von ihm betriebenen Unternehmens nicht angegeben oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung verwendet hat. Dies war zwingend erforderlich (BGH, Urteil vom 18.04.2013 – I ZR 180/12, Rn. 12ff -Brandneu von der IFA; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az. I ZR 84/16, Rn. 21 -Kraftfahrzeugwerbung). Dass in der Annonce auch sein Sohn S. genannt und nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten deswegen auch zwei Einzelkaufleute als Makler hinter der Annonce stehen könnten, lässt diese Angabe nicht als überflüssig erscheinen. Das Vorbringen des Beklagten zeigt vielmehr auf, dass für den angesprochenen Verbraucher die Identität des anbietenden Unternehmers unklar war und der Verbraucher die streitgegenständliche Angabe benötigte, um ohne weitere Nachforschungen Kenntnis darüber zu erlangen, wer sein potentieller Geschäftspartner ist (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5b Rn. 2.32)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West