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OLG Karlsruhe: Werbung einer Wiederverkaufsplattform für Veranstaltungseintrittskarten mit „Originalpreis“ zur Darstellung der Preisgünstigkeit der eigenen Angebote irreführend nach § 5 UWG, wenn der „Originalpreis“ nicht durch Veranstalter bei Erstverkauf der Eintrittskarten verlangt wurde

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 8.April 2026 (Az.: 6 U 95/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit dem Betreiber einer Onlineplattform, auf dem Eintrittskarten für Veranstaltungen zum Wiederverkauf angeboten werden. Im Rahmen eines konkreten Musikkonzertes war mit einem „Originalpreis“ in einer Höhe geworben worden, die beim Erstverkauf durch den Konzertveranstalter nicht verlangt worden war. Das Gericht sah in dieser geschäftlichen Handlung, es waren auch noch andere geschäftliche Handlungen streitgegenständlich, eine Irreführung nach § 5 UWG. Es führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Dem Kläger steht gegen die Beklagte der tenorierte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Angabe eines „Originalpreises“ zu gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG. Daher bleibt auch die insoweit gegen die Verurteilung durch das Landgericht gerichtete Berufung der Beklagten ohne Erfolg.

aa. Der angegebene Originalpreis ist irreführend, wettbewerblich relevant und von der Beklagten zu verantworten.

(1) Gemäß § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über (Nr. 2) den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (stRspr; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 241 Rn. 15 – Kopplungsangebot III mwN).

(2) Der für das fragliche Konzert von Iron Maiden mit 499,00 € angegebene „Originalpreis je Ticket (ausgenommen Gebühren)“ (vgl. Anlage K4, S. 2) entspricht unstreitig nicht dem vom Veranstalter festgelegten Eintrittspreis, der zwischen 89,45 € und 120,50 € bzw. 423,00 € für „VIP-Tickets“ lag. Die Angabe ist damit unwahr und bereits aus diesem Grund irreführend. Zudem suggeriert der angegebene „Originalpreis“ im Verhältnis zu dem angebotenen Verkaufspreis von 209,00 € für ein Ticket der Kategorie „Parkett“, also gerade kein „VIP-Ticket“, aber auch einen tatsächlich nicht existenten besonders vorteilhaften Preis und ist auch deshalb irreführend.

(3) Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant. Sie ist dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 UWG). Angesichts der erheblichen Bedeutung der Werbung mit Preisen oder Preisvorteilen ist die Angabe eines um mehr als 314 %überhöhten „Originalpreises“ für ein Ticket der Kategorie Parkett für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West