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EuGH: Anbieter einer Datenbank, der gegen Zahlung Informationen über verurteilte Straftäter abrufbar hält stellt, kann sich nicht auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten „zu journalistischen Zwecken nach Art. 85 DSGVO berufen und muss daher auch Rechte der betroffenen Person erfüllen

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 9. Juli 2026 (Az.: C- 199/24) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens aus Schweden. Ein Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten war erst verspätet erfolgt. Zur Begründung führt das Gericht unter anderem in Rn. 66-76 aus:

„…Erstens steht fest, dass eine journalistische Tätigkeit eine regelmäßige oder berufliche Arbeit der redaktionellen Überarbeitung oder Anpassung der verbreiteten Informationen, Meinungen oder Ideen oder zumindest die Bereitstellung dieser Informationen, Meinungen oder Ideen im Einklang mit redaktionellen Entscheidungen erfordert (vgl. in diesem Sinne entsprechend EGMR, 17. Januar 2023, Axel Springer SE/Deutschland, CE:ECHR:2023:0117JUD000896418, § 33, und EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 193).

Zweitens setzt die journalistische Tätigkeit – selbst wenn sie in der Verbreitung von Meinungen oder Ideen besteht – voraus, dass die Tatsachenbehauptungen, die solche Meinungen oder Ideen stützen, überprüft wurden, so dass sie hinreichend zuverlässig sind (vgl. entsprechend EGMR, 21. Januar 1999, Fressoz und Roire/Frankreich, CE:ECHR:1999:0121JUD002918395, §§ 52 und 54, sowie EGMR, 16. März 2017, Ólafsson/Island, CE:ECHR:2017:0316JUD005849313, § 53).

Drittens muss die ausgeübte Tätigkeit, um als „journalistisch“ angesehen zu werden, den berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs unterliegen (vgl. entsprechend EGMR, 27. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, §§ 183 und 186, sowie EGMR, 28. Juni 2018, M.L. und W.W./Deutschland, CE:ECHR:2018:0628JUD006079810, § 105).

Da der Begriff „Journalismus“ hingegen, wie sich aus Rn. 62 des vorliegenden Urteils ergibt, weit auszulegen ist, vermag weder der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit, in deren Zusammenhang Datenverarbeitungen durchgeführt werden, im Internet gegen Entgelt ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 59 bis 62), noch der Umstand, dass diese Verarbeitungen strafrechtliche Verurteilungen betreffen, auszuschließen, dass diese Verarbeitungen zu „journalistischen Zwecken“ erfolgen können.

Zwar sind die Art der von einer Verarbeitung betroffenen personenbezogenen Daten, insbesondere ihr möglicherweise sensibler Charakter, sowie die Art und die konkreten Modalitäten der Verarbeitung, insbesondere die Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und die Modalitäten des Zugangs zu diesen Daten, zu berücksichtigen, um zu beurteilen, ob der Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, insbesondere der Schutz, den Journalisten genießen, eine Abweichung von bestimmten Vorschriften der DSGVO rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden, C‑61/22, EU:C:2024:251, Rn. 106), insbesondere von Art. 10 DSGVO, der einen besonderen Schutz für die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten vorsieht. Der Umstand, dass sich eine Verarbeitung auf solche Daten bezieht, ist jedoch für die Feststellung, ob sie im Vorfeld dieser Beurteilung als zu „journalistischen Zwecken“ erfolgt angesehen werden kann, unerheblich.

Allerdings ist noch darauf hinzuweisen, dass sich Art. 85 Abs. 2 DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht, die nicht anlässlich einer journalistischen Tätigkeit, sondern zu „journalistischen Zwecken“ erfolgt. Der Begriff „Zwecke“ bedeutet, dass nicht nur Verarbeitungen personenbezogener Daten im Stadium der Veröffentlichung von Informationen, Meinungen oder Ideen und der damit einhergehenden Zugänglichmachung personenbezogener Daten unter diese Bestimmung fallen können, sondern auch Verarbeitungen umfasst sind, die für eine solche Veröffentlichung erforderlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 64 und 67 bis 69).

Da journalistische Arbeit eine Auswahl und Priorisierung der erhobenen Informationen erfordert, können somit nicht nur die verschiedenen Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für die Veröffentlichung von Informationen, Meinungen oder Ideen erforderlich sind, sondern auch solche, die sich auf personenbezogene Daten bezogen, die in Informationen enthalten waren, die nach dieser Auswahl letztlich nicht berücksichtigt wurden, als Verarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO eingestuft werden.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten fällt daher nur dann unter den Begriff „journalistische Zwecke“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung berufsständischer und ethischer Regeln nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie und nach Überprüfung der betreffenden Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, öffentliche Dokumente über ergangene strafrechtliche Verurteilungen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich zu machen, erfordert offenbar weder eine redaktionelle Überarbeitung oder Anpassung noch ist ersichtlich, dass sie im Einklang mit einer redaktionellen Linie ausgeübt worden wäre, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Außerdem geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass Legal Newsdesk Sweden den berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs unterläge, was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

Zwar können Dokumente über ergangene strafrechtliche Verurteilungen für die Ausübung einer journalistischen Tätigkeit nützliche Informationen darstellen. Gleichwohl können die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die u. a. mit der öffentlichen Zugänglichmachung solcher Dokumente verbunden sind, nur dann als „zu journalistischen Zwecken“ im Sinne von Art. 85 DSGVO erfolgt angesehen werden, wenn diese Dokumente ausschließlich für eine solche Tätigkeit bestimmt sind.

Im Ausgangsverfahren ergibt sich jedoch aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten – was allerdings vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, dass wer auch immer unter der einzigen Bedingung, dass eine Zahlung geleistet wird, über die in Rede stehenden Datenbank Zugang zu den Dokumenten über strafrechtliche Verurteilungen der betroffenen Personen hat, so dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Ermöglichung eines solchen Zugangs erfolgt, wie etwa die Bereitstellung der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten, nicht als zu journalistischen Zwecken erfolgt angesehen werden kann…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West