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VG Düsseldorf: Nachforschungen durch Telefonate und E-Mails zu unzulässigen baulichen Anlagen im Sinne des WHG durch die zuständige Gewässeraufsichtsbehörde sind von der Rechtsgrundlage des § 88 WHG gedeckt & damit nach der DSGVO zulässig

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 22. Juni 2026 (Az.: 29 K 3490/24) in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem eine Maßnahme der Datenschutzaufsichtsbehörde durch das Gericht zu prüfen war. Die nach dem WHG zuständige Behörde hatte im Rahmen einer Prüfung rechtlich unzulässige bauliche Anlagen entdeckt und daraufhin Ermittlungsmaßnahmen aufgenommen. Dazu wurden unter anderem Telefonate geführt worden und E-Mail verschickt worden und dann einen Vorgang zugefügt worden, Gegen dieses Vorgehen hatte der Kläger bei er Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht, die durch die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen worden war. Die nachfolgende Verpflichtungsklage wurde abgewiesen. Das Gericht sah keinen Datenschutzrechtsverstoß in dem Vorgehen der nach dem WHG zuständigen Behörde und somit auch keine Pflicht eines Eingreifens der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Ein Verstoß des Kreises K. bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kläger liegt offensichtlich nicht vor.

Soweit die Kläger die Einbeziehung „unbeteiligter Personen“ rügen, sind diese Verarbeitungsvorgänge nicht zu beanstanden, weil sie auf den Erlaubnistatbestand gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden können. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO setzt nicht nur voraus, dass der Verantwortliche eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt, sondern auch, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe auf einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSGVO beruht.

Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 – C-306/21 -, BeckRS 2022, 28062 Rn. 52; EuGH, Urteil vom 2. März 2023 – C-268/21 -, juris Rn. 31 f.

Soweit die Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 Unteralt. 1 DSGVO zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, ergibt sich eine solche aus den jeweiligen Regelungen des Fachrechts.

Vgl. zur ähnlichen Vorschrift in § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – 6 C 8/22 -, juris Rn. 40.

Dies ist im vorliegenden Fall § 88 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Regelung enthält bereichsspezifisch für das Wasserhaushaltsrecht die erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. 

Vgl. Appel, in: Berendes/​Frenz/​Müggenborg, WHG, 2., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage, § 88 WHG Rn. 2 f.

Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 WHG darf die zuständige Behörde im Rahmen der ihr durch Rechtssatz zugewiesenen Aufgaben zu bestimmten Zwecken im Zusammenhang mit dem Wasserhaushaltsrecht Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben und verwenden. Zu diesen Aufgaben gehört insbesondere die hier in Rede stehende Gewässeraufsicht (§ 88 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG).

Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es nach § § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. § 93 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG), die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Zur Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der Gewässeraufsicht ist der Kreis K. als Untere Wasserbehörde gemäß § 114 Abs. 3 LWG i.V.m. § 1 Abs. 2 und 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz verpflichtet.

§ 100 Abs. 1 WHG ermächtigt die zuständige Behörde, wegen eines Verstoßes gegen die in § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten wasserrechtlichen Verpflichtungen einzuschreiten. Dazu zählt die Verpflichtung, Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern nur nach vorheriger Genehmigung zu errichten (§ 22 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG). Unstreitig werden hiervon der Uferverbau sowie die Steganlage auf den beiden Ufergrundstücken am D. Mühlenbach erfasst. Der Umstand, dass diese baulichen Anlagen unter Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach § 22 Abs. 1 LWG errichtet worden sind, war Anlass für das Tätigwerden des Kreises K. als Unterer Wasserbehörde.

Zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 24 VwVfG NRW) war es in diesem Stadium des Verfahrens nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten, die Verantwortlichkeit für die Uferanlagen ermitteln. Zum Kreis der möglichen Adressaten einer gewässeraufsichtlichen Anordnung gehören die Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortliche sowie die Kläger als mögliche Handlungs- und als Zustandsstörer. Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind die Gelsenwasser AG sowie die Stadt L. am See. Ihnen mussten die der Unteren Wasserbehörde vorliegenden Informationen einschließlich etwaiger personenbezogener Daten der Kläger übermittelt werden, damit sie sich gegen eine etwaige Ordnungsverfügung effektiv zur Wehr setzen können. Das gilt bei diesem Stand des Verfahrens auch dann, wenn sich am Ende der behördlichen Ermittlungen herausstellen sollte, dass die Gelsenwasser AG nicht Zustandsstörerin ist. Als potentielle Adressaten einer ordnungsbehördlichen Maßnahme durften ferner die Gelsenwasser AG und die Stadt L. am See bzw. ihre jeweiligen Mitarbeiter am Ortstermin teilnehmen. Von „Unbeteiligten“ kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Ob die Kläger diesen Personen gegenüber ihr Einverständnis zum Betreten ihres Grundstücks erteilt haben, ist keine Frage des Datenschutzes…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist nicht bekannt, ob die Entscheidung zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages bereits rechtskräftig ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West