So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 23. April 2026 (Az.: 5 O 37/25 KfH) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass auf einer Internetverkaufsplattform verschiedene Produkte angeboten hatte. Allerdings wurden bei der Darstellung der Produkte keine Angaben nach Art.19 GPSR vorgenommen. Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch und führt in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:
„…Das als Anlage K6 vorgelegten Angebot begründet einen Verstoß gegen Art. 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung – Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit – General Product Safety Regulation (im Folgenden: GPSR). Diese Vorschrift verlangt, dass Händler im Fernabsatz gut sichtbar im Angebot platziert u.a. die Herstellerdaten (den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann) angeben. Die geforderten Angaben fehlen in dem Angebot, was sich aus der Anlage K6. Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Verstoß für sie nicht mehr nachvollziehbar sei, stellt dies kein wirksames Bestreiten dar, zumal sich aus der Anlage K6 ergibt, dass die geforderten Angaben zum Hersteller nicht gemacht wurden….
Auch hier kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie sich als Händlerin lediglich an eine bestehende […] (XY Standard Identification Number) angehängt und auf die inhaltliche Ausgestaltung der Angebotsseite keinen maßgeblichen Einfluss habe (BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 –, juris LS 4, juris Rn. 36 f.)…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrags nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.
