So das Gericht in seinem Urteil vom12. Mai 2026 (Az.: 88 O 1/26) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit dem Betreiber einer Event- und Kulturempfehlungsplattform. Dieser hatte erst in der Caption die Kennzeichnung der werblichen Inhalte vorgenommen. Zu spät nach Ansicht des Gerichts, dass den unter anderem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zugesprochen hat. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Beide Beanstandungen des Klägers betreffen die kommerzielle Kommunikation der Beklagten.
Hierfür spricht bereits, dass die Beklagte in beiden Fällen in der Caption die Veröffentlichungen als „Anzeige“ gekennzeichnet hat.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, trotz dieser Kennzeichnung müsse der Kläger konkret den werblichen Charakter darlegen.
Vorliegend hat die Beklagte in beiden Fällen zugunsten Drittunternehmen kommuniziert, einmal zugunsten von P. und das andere Mal durch Verlinkung zu F.. Die Kommunikation zugunsten anderer Unternehmen ist kommerziell, wenn die Beklagte eine Gegenleistung erhalten hat. Hier muss die Beklagte gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 UWG darlegen, dass sie keine Gegenleistung erhalten hat. Da die Beklagte dies nicht konkret dargelegt hat, ist zu ihren Lasten von einer kommerziellen Kommunikation auszugehen.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der kommerzielle Charakter sei auf dem Thumbnail nicht erkennbar und wenn er nach Aufrufen des Posts erkennbar sei, werde in der Caption auf den Anzeigencharakter hingewiesen. Dennoch handelt es sich schon bei dem Thumbnail um eine geschäftliche Handlung. Dieser repräsentiert in dem Grid den Post oder das Reel mit der geschäftlichen Handlung. Damit ist die Präsentation durch den Thumbnail im Grid bereits als geschäftliche Handlung einzuordnen. Der Hinweis auf den kommerziellen Zweck in der Caption ist deshalb verspätet.
Es gilt nicht die Ausnahme, dass sich der kommerzielle Zweck bereits unmittelbar aus den Umständen ergibt.
Wenn die Beklagte darauf hinweist, die beanstandeten Einträge seien auf dem Businessprofil bei W. eingestellt, folgt daraus noch nicht unmittelbar der kommerzielle Zweck. Das Businessprofil ist als offenes Profil angelegt. Daraus ergibt sich aber nicht der werbliche Charakter seines Inhalts. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte sowohl kommerzielle als auch nicht kommerzielle Inhalte veröffentlicht. Businessprofile stehen dementsprechend auch Anbietern von nichtkommerziellen Inhalten offen. Daher kann aus der Verwendung eines Businessprofils nicht schon auf kommerzielle Zwecke geschlossen werden.
Wenn die Beklagte weiter darauf hinweist, es sei Nutzern bekannt, dass Inhalteanbietern von Businessprofilen auf Werbung angewiesen seien, ist schon fraglich, ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft. Das ändert aber nichts daran, dass ein Nutzer nicht stets von kommerzieller Kommunikation bei einem Businessprofil ausgehen muss, da unbestritten auch nicht kommerzielle Inhalte veröffentlicht werden.
Folge ist, dass bereits der kommerzielle Zweck des Thumbnails zu kennzeichnen ist. Dies ist möglich, wie auch die Beklage einräumt.
Auf die weiteren Ansprüche gemäß §§ 3, 5b, 8 UWG, 6 DDG, 22 MStV kommt es daneben nicht mehr an, wenngleich diese eine gleichgerichtete Kennzeichnungspflicht aufstellen…
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist.
