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KG Berlin: Verstoß gegen § 7 I HWG, wenn Apotheke „1-Euro-Gutscheine“ für die Vorbestellung und/oder Abholung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vergibt

So das Gericht in seinem Urteil vom 10. März 2026 (Az.:  5 U 1109/20) in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren, in dem unter anderem ein Unterlassungsanspruch streitig war. Kläger war ein qualifizierter Wirtschaftsverband. Die beklagte Apotheke bzw., deren Betreiber hat die entsprechenden Gutscheine vergeben. Das Gericht sah den Anwendungsbereich des § 7 I HWG als eröffnet an, da die Vergabe eine produktbezogene Handlung ist. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die vom Kläger angegriffene Auslobung von 1-Euro-Gutscheinen ist im Einklang mit der Beurteilung des Berufungsgerichts produktbezogen und deshalb vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG erfasst.

(1) Einbezogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt danach maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Diese Grundsätze gelten auch für die in § 7 HWG geregelte Werbung mit Werbegaben. Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein. Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (st. Rspr. BGH, Urteil vom 6. November 2025 – I ZR 182/22, Rn. 52, juris – Gutscheinwerbung II). Die Eignung einer Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels unsachlich zu beeinflussen, hängt nicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau benannte Heilmittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Heilmitteln oder sogar für das gesamte, neben Heilmitteln auch andere Produkte umfassende Sortiment angekündigt und gewährt wird (BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 43/24, Rn. 21, juris – Payback, mwN).

(2) Gemessen hieran stellt die angegriffene Auslobung von 1-Euro-Gutscheinen eine produktbezogene Werbung dar. Die vom Kläger angegriffene Werbemaßnahme zielt aus der insoweit maßgeblichen Sicht der mit ihr angesprochenen Verkehrskreise (vgl. dazu BGH, Urteil vom

26. März 2009 – I ZR 99/07, Rn. 15, juris – DeguSmiles & more) nicht allein auf das Unternehmen des Beklagten oder einen bestimmten, von diesem Unternehmen angebotenen Service (Online-Vorbestellung von Medikamenten). Vielmehr zielt die vom Kläger als konkrete Verletzungsform zum Gegenstand des Unterlassungssatzes gemachte Werbung vorrangig darauf, den Absatz des gesamten Angebots des Beklagten an verschreibungspflichtigen und rezeptfreien Medikamenten („Selbstmedikation“) zu fördern.

(a) Der mit der als konkrete Verletzungsform in den vom Kläger formulierten Unterlassungssatz aufgenommenen Werbung des Beklagten angesprochene Verkehr entnimmt dieser zunächst, dass er bei einer Vorbestellung von verschreibungspflichtigen Medikamenten („Rezept hochladen“) und/oder von rezeptfreien Medikamenten („Selbstmedikation“) über das „OnlineApothekenPortal“ und deren anschließender Abholung in der Apotheke des Beklagten einen oder mehrere „1-Euro-Gutscheine“ erhalten kann. Diese werden dem Kunden nach dem insoweit in den Blick zu nehmenden Gesamtkontext der angegriffenen Werbung aber nicht bereits aus Anlass der Nutzung des „OnlineApothekenPortals“ und der Vorbestellung eines beliebigen Medikaments aus dem Sortiment des Beklagten über dieses Portal gewährt, sondern nur „[f]ür Rezept- oder Selbstmedikations-Vorbestellungen ab einem Warenwert von 25 €“. Damit stellt sich der mit der Werbung ausgelobte Vorteil in Gestalt des 1-Euro-Gutscheins aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht nur als Werbung für den mit dem „OnlineApothekenPortal“ gebotenen besonderen Service des Beklagten, sondern auch und vor allem als auf die Förderung des Absatzes von (verschreibungspflichtigen oder rezeptfreien) Medikamenten mit einem bestimmten Mindestwarenwert zielende Werbung mit einem dem Kunden für den Fall des Erreichens des Mindestbestellwertes gewährten Vorteil in Gestalt eines Wertgutscheines dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 60/18, Rn. 26, juris – 1-Euro-Gutschein; Urteil vom 24. November 2016 – I ZR 163/15, Rn. 31, juris – Freunde werben Freunde).

Darüber hinaus soll ausweislich der angegriffenen Werbung nicht nur die Vorbestellung, sondern auch die (zügige) Abholung der vorbestellten Medikamente mit einem zusätzlichen „1-Euro-Gutschein“ belohnt werden. Hiermit wird dem angesprochenen Verkehr nicht nur ein Anreiz zur Vorbestellung von Medikamenten zu einem bestimmten Mindestbestellwert, sondern auch ein Anreiz für die schnelle Einlösung der Vorbestellung geboten, der insbesondere bei rezeptfreien Medikamenten, auf die der Kunde möglicherweise auch verzichten könnte, Bedeutung erlangen kann. Auch mit diesem Vorteil ist aus Sicht des Kunden nicht in erster Linie ein besonderer in der Bereitstellung der vorbestellten Medikamente liegender Service, der dem Kunden regelmäßig auch bei einer Vorbestellung in der Apotheke selbst geboten wird, sondern der Absatz der bestellten Ware angesprochen. Letzteres kommt im Gesamtkontext der Werbung auch darin zum Ausdruck, dass sich die Ausgabe der ausgelobten „1-Euro-Gutscheine“ („Gutschein erhalte…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West