Du betrachtest gerade OLG Bamberg: grundsätzlich kein Verstoß gegen § 19 AGG wegen einer Diskriminierung wegen des Altes von natürlichen Personen, wenn Unternehmer Rabatte für bestimmte Produkte nur für App-Nutzer anbietet
KI-generiertes Bild/Bild erstellt mit Adobe Firefly durch Prompting

OLG Bamberg: grundsätzlich kein Verstoß gegen § 19 AGG wegen einer Diskriminierung wegen des Altes von natürlichen Personen, wenn Unternehmer Rabatte für bestimmte Produkte nur für App-Nutzer anbietet

So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 18. März 2026 (Az.: 3 UKl 16/25 e) in einem Rechtsstreit eines Lebensmittelhandelsunternehmens mit einem qualifizierten Verbraucherverband. Das Lebensmittelhandelsunternehmens bietet bestimmte Rabatte für bestimmte Waren nur für die Nutzer einer Einkaufs-App an. Einen Unterlassungsanspruch wegen dieser Gestaltung bejahte das Gericht nicht und sah keine unmittelbare Benachteiligung von älteren natürlichen Personen. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…(2) Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass statistisch 12% der Personen aus der Altersgruppe zwischen 65 und 74 Jahren kein Internet bzw. bis zu 47% der Personen aus der Altersgruppe über 65 Jahre kein Smartphone nutzen, kann dies keine Diskriminierung durch die Beklagte begründen. Schon wenn die Behauptung des Klägers zutreffend sein sollte, kann von einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters keine Rede sein. Denn das Vorbringen des Klägers bedeutet im Umkehrschluss, dass immer noch die überwiegende Mehrheit das Internet bzw. die App nutzen können.

Im Übrigen knüpft der Kläger hier schon vom Ausgangspunkt fehlerhaft nicht an eine Behandlung der Beklagten, sondern an den individuellen Möglichkeiten der einzelnen Personen aus den angesprochenen Verbraucherkreisen und deren Einstellung zu dem Angebot an. Es liegt grundsätzlich in der Entscheidung jedes Einzelnen, sich mit dem Medium Internet und den Voraussetzungen des Downloads und der Nutzung der streitgegenständlichen App auseinanderzusetzen. Dass es ab einem bestimmten Alter nicht mehr möglich ist, die Bedienung eines Smartphones und den Umgang mit der streitgegenständlichen App zu erlernen, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht belegbar. Wenn sich also Personen aus den angesprochenen Verbraucherkreisen hiermit aufgrund ihres Alters oder aus anderen Gründen überfordert fühlen und sich deshalb entscheiden, die App nicht zu nutzen, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten und stellt keine Diskriminierung dar. Würde man dem Kläger folgen, wäre die Beklagte verpflichtet, ihre Rabattangebote auf die Fähigkeiten und Möglichkeiten der Gesamtheit der angesprochenen Verbraucher abzustimmen. Sie müsste diese also in der Weise gestalten, dass die ausgelobten Rabatte von Personen jeden Alters, jeden Geschlechts, jeder Herkunft und gleich welcher Behinderung genutzt werden könnten. Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, hätte sie also mit dem Nutzungsangebot für die streitgegenständliche App gegebenenfalls sogar die notwendige Hardware und auch noch eine Anleitung kostenfrei anzubieten, um dem vom Kläger erhobenen Vorwurf der Diskriminierung zu begegnen. Dass dies nicht richtig sein kann, weil die Beklagte unmöglich jeder möglichen Fallgestaltung gerecht werden kann, bedarf keiner Erläuterung.

(3) Im Übrigen muss die benachteiligende Behandlung gerade wegen des Alters erfolgen und durch diese motiviert sein. Es muss also insoweit ein Kausalzusammenhang bestehen (BT-Drs. 329/06 S. 33; NK-BGB/Legerlotz, 4. Aufl. 2021, AGG § 3 Rn. 7; Horcher in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 77. Edition, Stand: 01.02.2026, § 3 AGG Rn. 30). Hieran fehlt es aus den vorgenannten Gründen offensichtlich und wäre angesichts des Interesses der Beklagten an einem möglichst breiten Kundenkreis auch widersinnig…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt wurde.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West