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EuGH: Anmeldung für Newsletter kann, wenn Zweck nur die Geltendmachung von Ansprüchen nach der DSGVO ist, ggf. rechtsmissbräuchlich sein

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 19. März 2026 (Az.: C‑ 526/24) in einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Arnsberg. Dabei folgt das Gericht der Ansicht des Generalanwaltes in dessen Schlussanträgen vom 18. September 2025. Es sieht eine Anwendungsmöglichkeit des Art.12 V DSGVO im konkreten Anwendungsfall als gegeben an. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils in den Rn 31-35 aus:

„…Somit ist die Zahl der Auskunftsanträge der betroffenen Person an den Verantwortlichen für sich allein nicht ausschlaggebend für dessen Recht, von der ihm durch Art. 12 Abs. 5 DSGVO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf den Antrag nicht tätig zu werden, so dass der Verantwortliche davon auch im Fall eines ersten Auskunftsantrags Gebrauch machen kann, wenn er in Ansehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls dartut, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C‑416/23, EU:C:2025:3, Rn. 50).

Diese systematische Auslegung steht im Einklang mit den Zielen, die mit der DSGVO verfolgt werden. Insoweit ist festzustellen, dass diese Verordnung, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 10 und 11 ergibt, ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für natürliche Personen in der Union gewährleisten und die Rechte der betroffenen Personen stärken und präzise festlegen soll. So sind die Pflichten des Verantwortlichen nach Art. 12 DSGVO, die u. a. die Mitteilung gemäß Art. 15 DSGVO betreffen, als ein Mechanismus konzipiert, der geeignet ist, die Rechte und Interessen der betroffenen Personen wirksam zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C‑416/23, EU:C:2025:3, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vierten Erwägungsgrund der DSGVO wird jedoch ausgeführt, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein uneingeschränktes Recht ist, da es im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Zudem hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass die Mechanismen, die es ermöglichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen berührten Rechten und Interessen zu finden, in der DSGVO selbst festgelegt sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C‑667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Um die Umsetzung dieses angemessenen Ausgleichs durch die in Rede stehende Ausnahme sowie deren praktische Wirksamkeit zu gewährleisten, ist das relevante Kriterium für die Feststellung eines missbräuchlichen Verhaltens daher der exzessive Charakter des Auskunftsantrags in einer Beurteilung aus qualitativer Sicht gemäß Rn. 26 des vorliegenden Urteils, der nicht allein von der Zahl der Auskunftsanträge der betroffenen Person und damit davon abhängen kann, ob es sich um einen ersten Antrag dieser Person handelt.

Daraus folgt, dass es möglich ist, einen ersten Auskunftsantrag an den Verantwortlichen nach Art. 15 DSGVO als „exzessiv“ im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO anzusehen. Da der Begriff „exzessive Anträge“, wie sich aus Rn. 29 des vorliegenden Urteils ergibt, eng auszulegen ist, kann sich jedoch ein Verantwortlicher nur ausnahmsweise auf einen solchen exzessiven Charakter berufen, und die Maßstäbe für die Einstufung eines ersten Auskunftsantrags als „exzessiv“ müssen, wie vom Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt, hoch sein. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 2 DSGVO ausdrücklich der Verantwortliche den Nachweis für den exzessiven Charakter zu erbringen hat…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West