So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20. Januar 2026 (Az.: 19 U 64/25) in einem Rechtsstreit, bei dem der Kläger unter anderem einen Anspruch auf Unterlassung der Speicherung der Daten zu seiner Person und erfolgten Zahlungsstörungen geltend gemacht hatte. Das Gericht beruft sich in der Begründung der Entscheidung auf die Entscheidung des BGH und führt hier bezogen auf den zu entscheidenden Fall unter anderem aus:
„…Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist sodann zu fragen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta gewährleisteten, eingreifen. Hierbei ist auch der in Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO verankerte Grundsatz der Datenminimierung zu berücksichtigen. Im Grundsatz trägt die Beklagte als Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung (BGH ebd. Rn. 45 m.w.N.).
Eine kürzere Datenspeicherung könnte zwar grundsätzlich als milderes Mittel angesehen werden. Die Beklagte kann dem im vorliegenden Fall auch nicht die beweisbewehrte Behauptung entgegensetzen, eine empirische Analyse anhand ihres Datenbestands habe ergeben, dass das Risiko einer erneuten Zahlungsstörung auch drei Jahre nach der Erledigung einer Forderung noch etwa um das Achtfache erhöht sei gegenüber Personen, bei denen es im Vergleichszeitraum nicht zu einer Zahlungsstörung gekommen sei (entgegen BGH ebd. Rn. 46). Denn der Kläger hat die Durchführung der Analyse bestritten und die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit weder die Datengrundlage noch die mathematischen Methoden dargelegt und auch keinen weiteren Beweis angetreten. Vielmehr ist der Klägervortrag unstreitig geblieben, die Beklagte halte die Datensätze nicht mehr vor, deren Analyse sie behauptet. Das genügt auch im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Datenspeicherung, die – nicht mehr vorgehaltenen – Datensätze und deren Analyse durch die Beklagte seien durch eine Rechtsanwaltskanzlei geprüft worden (Stellungnahme der K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 11. September 2023 und darüber hätten die statistischen Erwägungen den deutschen Datenschutzbehörden für die Genehmigung der Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien (Code of Conduct) nachgewiesen werden müssen (dazu Anl. BB 2 (Verhaltensregeln vom 25. Mai 2024), AnlH Bekl. AS II 313; Anl. BB 3 (Genehmigung vom 24. Mai 2024), AnlH. Bekl. AS II 323).
Gleichwohl ist die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Auskünfte der Beklagten an ihre Vertragspartner über erhöhte Risiken primär dem Schutz der Kreditwirtschaft vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern dienen (s.o.). Auch nach Tilgung einer Forderung nach einer Zahlungsstörung haben die Kreditwirtschaft und potentielle Vertragspartner des Schuldners ein vitales Interesse daran zu erfahren, ob ein Schuldner sich nach Tilgung seiner Forderung zwischenzeitlich konsolidiert und darüber hinaus eine gewisse Konsolidierungsdauer durchgehalten hat. Das bedingt eine hinreichend aussagekräftige Speicherfrist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 1. Juli 2025 – 4 U 177/25 -, juris Rn. 41f.). Dabei sind empirische Daten über erhöhte Zahlungsausfälle von Schuldnern mit Negativeinträgen nicht maßgeblich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 9 U 141/24 –, juris Rn. 43). Denn sie können die gebotene Einzelfallabwägung nicht ersetzen. Vielmehr ist gerade zum Ausgleich der sonst bestehenden Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmers ist eine gewisse Speicherdauer der Daten notwendig. Sonst wären die Kreditgeber ausschließlich auf Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2023 – 7 U 100/22 –, juris Rn. 38 (Revision beim BGH anhängig unter VI ZR 32/23); OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 9 U 141/24 –, juris Rn. 30). Deshalb ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte auf zumutbare Weise ebenso wirksam ihre berechtigten Interessen mit milderen Mitteln wahren könnte, als durch eine Speicherung der Daten über nach Zahlungsstörungen erledigte Forderungen in einem Zeitrahmen zwischen null und drei Jahren. Jedenfalls in dieser Zeitspanne ist nach normativen Kriterien im Rahmen der Interessenabwägung die Erforderlichkeit der Speicherdauer im Einzelfall festzusetzen (vgl. BGH, ebd. Rn. 46)…“
