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OLG Frankfurt a.M.: bei wiederholter Markenrechtsverletzung bezogen auf Nachbauten von Sportwagen ist eine Vernichtung verhältnismäßig

Eine Entfernung des Logos von den Fahrzeugen sei in diesem Fall nicht ausreichend. So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2026 (Az.: 6 U 14/25), dem eine Vernichtung von Nachbauten von Sportwagen angeordnet wurden. Dieses führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Zu Recht hat das Landgericht den vorliegend besonders ins Gewicht fallenden Sanktionscharakter bzw. Abschreckungseffekt betont.

Die Berufung wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung wiederholter und zahlreicher Markenverletzungen und macht im Wesentlichen geltend, unstreitig seien lediglich die zwei Vorfälle, in deren Folge es 2019 und 2022 zu den Unterlassungserklärungen gekommen sei. Hierbei habe es sich um keine widerrechtlichen Importe, sondern um Internetangebote gehandelt, sodass die Erwägung des Landgerichts, dem Beklagten zu 1) sei „das Risiko einer Markenverletzung durch markenverletzende Importe in den Jahren 2019 und 2022 bereits vor Augen geführt“ unzutreffend sei. Die weiteren von der Klägerin aufgelisteten Vorfälle (vgl. Berufungserwiderung v. 20.06.2025, EA-OLG 88 ff.) seien vor allem die hier streitgegenständlichen Verletzungsvorwürfe.

Bei den Vorfällen aus 2019 und 2022 mag es sich um Internetangebote gehandelt haben. Nichtsdestotrotz bleibt die Erwägung des Landgerichts, dem Beklagten zu 1) sei das Risiko einer Markenverletzung durch jene Vorfälle vor Augen gewesen, auch in verallgemeinerter Gestalt – losgelöst vom spezifischen Verletzungssachverhalt – von Gewicht. Allein auf diese beiden Fälle abstellend ist jedenfalls die Feststellung wiederholter Markenverletzung zutreffend. Ob darüber hinaus bei zwei Vorfällen bereits von „zahlreichen“ zu sprechen ist, kann dahinstehen, weil letztlich nicht ausschlaggebend. Denn die vom Landgericht in die Abwägung eingebrachte besondere Bedeutung von Sanktionscharakter und Abschreckungseffekt greift auch bei „nur“ zweifach vorangehender Markenverletzung, zumal es sich vorliegend um nahezu gleichgelagerte Sachverhalte handelt. Gegenstand des Vorfalls 2019 war der Nachbau eines Porsche 550 Spyder, so auch Fahrzeug Nr. 2; Gegenstand des Vorfalls 2022 der Nachbau eines Porsche 356 Speedster, so auch Fahrzeug Nr. 3…

Eine Entfernung der Kennzeichen als milderes Mittel gegenüber der Fahrzeugvernichtung kommt aus den vom Landgericht angeführten Gründen – dass andernfalls die Abschreckungswirkung bei dem Beklagten zu 1) als Wiederholungstäter konterkariert würde – nicht in Betracht, § 18 Abs. 3 Satz 1 MarkenG. Zu Recht verweist das Landgericht außerdem auf die auch vorliegend greifende Abwägungssituation, dass trotz des hohen Werts des Fahrzeugs eine Vernichtung dann verhältnismäßig ist, wenn dieses ein unzulässiger Nachbau eines Originals darstellt und deshalb die Gefahr besteht, dass im Falle des Weiterverkaufs ein Erwerber erneut verletzende Zeichen aufbringt (vgl. LG Frankfurt, Urteil v. 25.11.2020 – 2-06 O 87/20, GRUR-RS 2020 – 46879)…“

Hinweis:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung ggf. die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt worden ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West