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LG Düsseldorf: Hinweise zur teilweisen Erfolglosigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die nicht dem Antragsgegner mitgeteilt werden

sind kein Verstoß gegen die prozessuale „Waffengleichheit “im einstweiligen Verfügungsverfahren. So das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und einem Urteil vom 2. Februar 2023 (Az.:  14c O 74/22, nicht rechtskräftig) rund um geltend gemachte Ansprüche aus einem Gemeinschaftsgeschmackmuster und dessen Verletzung durch den Vertrieb einer Lampe. Das Gericht führt umfangreich zur Frage des rechtlichen Gehörs im einstweiligen Verfügungsverfahren aus und unter anderem zu dem genannten Aspekt.

Dazu das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem:

„…Angesichts der Regelung in §§ 936, 922 Abs. 3 ZPO (nach welcher der Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird, dem Gegner nicht mitzuteilen ist) und der fehlenden Vergleichbarkeit des Streitfalls mit den vom Bundesverfassungsgericht zu § 139 ZPO entschiedenen Fällen (insbesondere zu den Az. 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 123/21) war die Antragsgegnerin vorliegend nach den Hinweisen der Kammer zur teilweise fehlenden Erfolgsaussicht der Eilanträge, die sich nur zugunsten der Antragsgegnerin ausgewirkt haben, nicht zwingend noch vor Erlass der mit einer ausführlichen Begründung versehenen Beschlussverfügung zu informieren. Denn hier ist kein weiterer oder neuer Vortrag der Antragstellerin auf die gerichtlichen Hinweise hin erfolgt, weil es gerade nicht darum ging, einen Antrag nachzubessern, wie dies indes in den o.g. vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen jeweils der Fall war. Die Antragstellerin hat auf die gerichtlichen Hinweise hin lediglich Teile ihres Antrags zurückgenommen. Überdies hat die Kammer ihre Hinweise ordnungsgemäß dokumentiert und aktenkundig gemacht, so dass sich – ebenfalls anders als jedenfalls in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall zum Aktenzeichen 1 BvR 1783/17 – nachvollziehbar aus den Akten ergab, wer wann wem gegenüber welchen Hinweis gegeben hat. Die Antragstellerin hat die Hinweise der Antragsgegnerin sodann nach Erlass der Beschlussverfügung rechtzeitig zugestellt (vgl. dazu unter C.). Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschten, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, wie dies in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen stattgefunden hatte, wurde hier ersichtlich nicht geführt…“

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