Auch dann liegt eine vollständige Auskunft vor. So das Gericht in seinem Urteil vom 28. Januar 2026 (Az.: 29 K 9469/23) im Rahmen eines Rechtsstreits zu einer ärztlichen Begutachtung. Der Kläger machte einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend und im Rahmen dessen auch einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 III DSGVO Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Entscheidend kommt es darauf an, dass die betroffene Person aufgrund der herausgegebenen Informationen einen vollständigen und unverfälschten Einblick in die Daten erhält, die der Verantwortliche über sie verarbeitet. Die nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zur Verfügung zu stellende Kopie muss alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus dieser Verordnung, wie etwa das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 16 – 18 DSGVO) wirksam auszuüben. Sie muss diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben.
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, EuZW 2023, 575, Rn. 39.
Zu beachten ist allerdings, dass sich das Recht der betroffenen Person auf eine Kopie der gerade sie betreffenden personenbezogenen Daten beschränkt. Der Verantwortliche ist daher berechtigt, Daten ohne Bezug zu der betroffenen Person, die in demselben Dokument oder derselben Datei erhalten sind, unkenntlich zu machen, bevor er die Kopie herausgibt. Hierzu kann er etwa Texte teilweise schwärzen. Allerdings dürfen die auf die betroffene Person bezogenen Daten durch eine solche Unkenntlichmachung nicht verkürzt oder verfälscht werden.
Vgl. Bäcker, in: Kühling/Buchner, DSGVO, 4. Aufl. 2024, Art. 15 Rn. 40d.
Die von der Beklagten vorgenommenen Schwärzungen betreffen ausschließlich die personenbezogenen Daten der mit dem Vorgang befassten Behördenmitarbeiter sowie der meldenden Person. Im Übrigen sind die Dokumente vollständig. Durch ihre Unkenntlichmachung wird der Aussagegehalt der herausgegebenen Dokumente, die personenbezogene Daten der Klägerin enthalten, weder verkürzt noch verfälscht. Insbesondere lassen die zur Verfügung gestellten Kopien der Dokumente trotz der Schwärzung nach wie vor erkennen, in welchem Zusammenhang die personenbezogenen Daten der Klägerin verwendet werden…“
