So das Gericht in seinem Urteil vom 10. April 2025 (Az.: 3 SLa 623/24) in einem Rechtsstreit rund um Ansprüche nach einem gescheiterten, durch den Kläger, abgebrochenen Bewerbungsverfahren zu einem Arbeitsplatz bei dem beklagten Unternehmen. Das Gericht sieht allein in der verspäteten Auskunft keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO und schließt sich dabei der Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung zu dem Az. 8 AZR 61/24 an. Es führt in den Gründen der Entscheidung unter anderem, aus:
„…a) Der Kläger beruft sich auf einen Kontrollverlust hinsichtlich seiner persönlichen Daten, die er mit der Bewerbung vom 02. Juli 2023 und den Bewerbungsunterlagen der Beklagten übersendet hat. Der Kontrollverlust sei durch die nicht rechtzeitige Auskunftserteilung der Beklagten nach Art. 15 iVm. Art. 12 Abs. 3 DSGVO und die Einschränkung seiner Betroffenenrechte entstanden. Obwohl sein erstes Auskunftsverlangen vom 05. August 2023 datiert, hat die Beklagte erst im Prozess mit Schreiben vom 20. November 2023 die begehrte Auskunft erteilt. Er meint, dass ein Schaden im Sinne der DSGVO auch gegeben sei, wenn er als betroffene Person im Ungewissen sei, welche personenbezogenen Daten von ihm im Einzelnen in welcher Weise verarbeitet worden seien. Bereits im Kontrollverlust und in der Einschränkung von Rechten in Gestalt eines temporären Transparenzdefizits könne ein Schaden liegen.
b) Inhaltich macht der Kläger mit seinem Vorbringen zunächst jedenfalls keinen Kontrollverlust in Form eines Datenverlusts oder Datenmissbrauchs geltend (vgl. zu einem solchen Fall z.B. BGH 18. November 2024 -VI ZR 10/24- Rn. 30, BGHZ 242,180). Auch hat er keinerlei konkrete Angaben oder Befürchtungen zu einer missbräuchlichen Verwendung seiner Daten vorgetragen. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass lediglich eine Person bei der Beklagten, nämlich Herr B, Zugriff auf die Bewerbungsunterlagen des Klägers hatte.
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines immateriellen Schadens hat er jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Mit seinem Vorbringen zu Kontrollverlust und Einschränkung von Rechten in Gestalt eines temporären Transparenzdefizits hat er keinen konkreten Schaden dargelegt. Ebenso wenig hat er konkrete Beeinträchtigungen seiner subjektiven Gefühlslage infolge des temporären „Kontrollverlustes“ auch nur geschildert. Allein die abstrakte Befürchtung eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der DSGVO durch die verspätete Erfüllung des Auskunftsanspruchs genügt nicht für die Annahme eines Schadens und ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung führen (so ausdrücklich BAG 20. Februar 2025 -8 AZR 61/24- Rn. 21, zitiert nach juris, mwN.; EuGH 25. Januar 2024 – C-687/21 – [MediaMarktSaturn] Rn. 68, zitiert nach juris; so im Ergebnis auch LAG Frankfurt a.M. 08. März 2024 -14 Sa 295/23– Rn. 67, zitiert nach juris). Dies gilt bereits deshalb, weil ein Dritter -neben Herrn B- die Bewerbungsunterlagen des Klägers unstreitig nicht gesehen hat…“
