So das Gericht in seinem Urteil vom 13. August 2025 (Az.: 2 Ca 2382/24) in einem Rechtsstreit. Der Kläger verlangte auf Grundlage des Art.15 DSGVO Auskunft in Form von Stellungnahme vom Mitarbeitenden gegenüber dem Arbeitgeber, in denen dem Kläger die Arbeitsleistung in Form des Fahrens des Gabelstaplers im Zustand der Alkoholisierung vorgeworfen wurde. Dieser Vorwurf konnte unter anderem durch ärztliche Gutachten und Laboruntersuchungen widerlegt werden. Das Gericht sprach den Auskunftsanspruch zu, der antragsgemäß auch eine Kopie der Stellungnahmen der Mitarbeitenden enthielt. Im Zuge dessen sah das Gericht keine, dem Anspruch entgegenstehende Anwendung der Art. 15 IV DSGVO. Dieser besagt, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf.
Das Gericht führt bezogen auf den streitigen Sachverhalt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen überwiegen die Interessen des Klägers auf Datenauskunft und Kopieerteilung die Interessen der hinweisgebenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Es handelt sich bei den getroffenen Äußerungen, dass der Kläger regelmäßig alkoholisiert im Dienst erscheine und auch den Gabelstapler bediene; ihnen regelmäßig eine Alkoholfahne entgegenschlage, wenn der Kläger diesen vorher benutzt habe sowie, dass der Kläger bereits mehrfach versucht habe, einen Entzug zu machen, diesen jedoch nach kürzester Zeit abgebrochen habe, um Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen des Klägers in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Denn dem Kläger wird eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, eine Suchterkrankung sowie die Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen unterstellt.
Die getroffenen Äußerungen haben sich auf die Nachprüfung der Beklagten nicht als zutreffend herausgestellt. Ausweislich des personal- und vertrauensärztlichen Zeugnisses vom 05.11.2024 ergibt sich aus der personal-/ vertrauensärztlichen Anamnese und Untersuchung vom 24.10.2024 und der Laboruntersuchung vom 24.10.2024 kein Anhaltspunkt für einen chronisch vermehrten Alkoholkonsum, beziehungsweise eine chronische Alkoholkrankheit oder eine Alkoholabhängigkeit des Klägers. Auch die Beklagte ist insoweit zu dem Schluss gekommen, dass sich die erhobenen Anschuldigungen nicht bestätigt haben. Damit aber handelt es sich um in Bezug auf den Kläger unzutreffende Daten.
Ein etwaiges Schutzbedürfnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welches ausnahmsweise trotz sachlicher Unrichtigkeit der von ihnen herrührenden Daten ein das Auskunftsrecht des Klägers überwiegendes Geheimhaltungsinteresse begründen könnte, muss vorliegend zurücktreten. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzugestehen, dass sie auch gegenüber den weiteren bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht trifft. Dies gilt jedoch in gleichem Maße zugunsten des Klägers. Die Beklagte selbst hat schon nicht behauptet, dass sie den auskunfterteilenden Personen ausdrücklich eine Geheimhaltung ihrer Äußerungen zugesagt hat. Damit dürfte insoweit schon keine berechtigte Erwartung an eine Geheimhaltung entstanden sein. Jedenfalls aber dann, wenn sich die geäußerten Hinweise als unrichtig erweisen, können die auskunfterteilenden Personen nicht mit einer Geheimhaltung ihrer Aussagen rechnen. Denn andernfalls würde dem Kläger die Möglichkeit genommen, etwaige Unterlassungsansprüche gegen diesen geltend zu machen.
Damit aber überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Klägers an einer Auskunfts- und Kopieerteilung die Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hinweise zu dem Kläger erteilt haben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Datenauskunfts- und Kopieerteilung nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO gegen die Beklagte…“
