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BGH: Vereinsmitglied kann E-Mail-Adresse anderer Vereinsmitglieder im Vorfeld einer Mitgliederversammlung erhalten, da DSGVO dem nicht entgegensteht

So das Gericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az.: II ZR 132/24) in einem Rechtsstreit, der die Mitgliedschaft und die Mitgliedschaftsrechte in einem Sportverein bedarf. Dem Kläger wurden die E-Mail-Adressen nicht zur Verfügung gestellt. Der Rechtsstreit betraf aber die behauptete Nichtigkeit von Beschlüssen im Rahmen einer virtuellen Mitgliederversammlung. Der BGH bestätigte die Vorinstanz darin, dass ein Anspruch auf Mitteilung der Kontaktdaten bestehe. Er führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Den Angriffen der Revision stand hält auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Übermittlung der E-Mail-Adressen zur Vertragserfüllung erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO ist…

Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der Auskunftsanspruch des Klägers zur Durchsetzung seiner Mitgliedschaftsrechte nur durch die Übermittlung der E-Mail-Adressen erfüllt werden kann und somit zur Vertragserfüllung erforderlich i.S.d Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSVGO ist.

Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten ist zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte wegen der Pflicht des Vereins, seinen Mitgliedern die Ausübung ihrer satzungsmäßigen Rechte zu ermöglichen, regelmäßig im Rahmen der Mitgliedschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. lit. b DSGVO zulässig. Ein milderes Mittel gleicher Eignung bestand entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darin, dass der Beklagte die Anfrage des Klägers bzw. der Initiative an die Vereinsmitglieder weiterleiten und sich bei diesen erkundigen könne, ob sie mit dem Kläger bzw. der Initiative in Kontakt treten möchten und mit der Herausgabe der E-Mail-Adressen einverstanden seien. Das auskunftsberechtigte Vereinsmitglied muss sich bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte nicht darauf verweisen lassen, dass das Präsidium des Beklagten als Informations- bzw. Datentreuhänder der Vereinsmitglieder agieren oder dass eine Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift oder ein vom Beklagten eingerichtetes Internetforum erfolgen kann. Es muss vielmehr dem Vereinsmitglied überlassen bleiben, wann, auf welchem Weg und in welcher Weise er sich in einer

Angelegenheit des Vereins an die anderen Vereinsmitglieder wenden will. Die mittelbare Erfüllung der Auskunfts- bzw. Einsichtnahmeansprüche eines Vereinsmitglieds über einen Informationstreuhänder ist nicht hinreichend, da auf diesem Weg die mitgliedschaftlichen Rechte des die Auskunft begehrenden Vereinsmitglieds nicht ausreichend gewahrt werden. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Vereinsmitglieds daran, sein unentziehbares Recht auf Auskunft wahrnehmen zu können, ohne auf den Vereinsvorstand als Mittler angewiesen zu sein. Auch die Belästigung der anderen Vereinsmitglieder durch die Übermittlung unerwünschter Informationen zu Vereinsvorgängen ist grundsätzlich nicht erheblicher, sondern vielmehr lediglich geringfügiger Art. Es steht ihnen frei, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen und sich inhaltlich mit ihnen zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025 – II ZB 18/23, ZIP 2025, 1020 Rn. 18 f. mwN; OLG Hamm, ZIP 2023, 1897, 1900)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West