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BMJV veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren in das deutsche Recht

Die Veröffentlichung erfolgte am 15. Januar 2025 und setzt damit die Richtlinie in deutsches Recht um. Damit verbunden sind Anpassungen im BGB und EGBGB unter anderem um das Recht auf Reparatur. Betroffen sind Kaufverträge mit Verbrauchern und damit der B2C-Bereich. Grundsätzlich lassen sich die wesentlichen Änderungen stichpunktartig wie folgt zusammenfassen:

  • Neues Recht auf Reparatur für bestimmte Produkte für Verbraucher (aktuell betriff dies Hersteller z.B. von Waschmaschinen, Kühlschränken und Smartphones) auch über die Gewährleistungsfristen hinaus. Dabei kann dies gegen Entgelt erfolgen. Die Dauer wird produktbezogenen festgelegt bzw. ist dies schon
  • Erweiterung des gesetzlichen Sachmangelbegriffs nach § 434 BGB im Bereich der objektiven Anforderungen um den Begriff der Reparierbarkeit. Sofern betroffen Produkt üblicherweise repariert werden können, muss dies auch der Fall sein. Wenn keine Reparierbarkeit produktbezogen umgesetzt werden kann, liegt ein Sachmangel vor.
  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist, wenn der Verbraucher sich für die Reparatur und gegen die Neulieferung bei der Nacherfüllung nach § 439 BGB entscheidet von 2 auf 3 Jahre  

Sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, wird an dieser Stelle zu den anstehenden Änderungen im Detail berichtet werden.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West