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KI-generiertes Bild/Bild erstellt mit Adobe Firefly durch Prompting

OLG Hamburg: Der Download von Fotos von einer Internetseite zur Herstellung von Datensätzen für das KI-Training ist von der Rechtsgrundlage des § 44b UrhG gedeckt

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az.: 5 U 104/24) in einem Rechtsstreit, in dem sich ein Berufsfotograf gegen die Nutzung eines Fotos in Form der Vervielfältigung für KI-Trainingsdatensätze gewehrt hatte. Das Gericht siehe eine Anwendung des § 44b UrhG als gegeben an und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Vorliegend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Download um eine Vervielfältigung für das Text und Data Mining.

Gem. § 44b Abs. 1 UrhG ist Text und Data Mining die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

(1) Bei der online abrufbaren Fotografie handelt es sich um ein digitales Werk.

(2) Die Vervielfältigung diente der automatisierten Analyse. Nach der insoweit klägerseitig nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts erfolgte der Download, um den Bildinhalt mittels einer Software mit der bereits hinterlegten Bildbeschreibung abzugleichen.

(3) Das Landgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Analyse der Bilddatei zum Abgleich mit einer vorbestehenden Bildbeschreibung eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG darstellt.

Ziel des Text und Data Minings muss es gem. § 44b Abs. 1 UrhG sein, Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

Ein Ziel einer automatisierten Auswertung i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG kann das Erkennen eines Musters in einer Vielzahl von Werken sein (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 5). Hierauf ist die Anwendung des § 44b UrhG aber nicht beschränkt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 5 f.). Bereits nach dem Wortlaut des § 44b Abs. 1 UrhG erfasst das Text und Data Mining im Sinne dieser Vorschrift auch die automatisierte Analyse von einzelnen digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Auch in der Gesetzesbegründung heißt es, dass es auch zulässig ist, ein einzelnes Werk automatisiert auszuwerten (BT-Drs. 19/27426, S. 88).

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein konkretes Bild und eine konkrete Bildbeschreibung zusammenpassen, eine Korrelation im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG darstellt. Im Bereich der Statistik wird der Begriff der Korrelation für den – nicht notwendigerweise kausalen, sondern auch zufälligen – Zusammenhang zwischen bestimmten Erscheinungen verwendet (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Korrelation). Hierauf ist der Begriff aber nicht beschränkt. Vielmehr handelt es sich – allgemeiner – bei einer Korrelation um eine wechselseitige Beziehung (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Korrelation). Das Zusammenpassen von Bild und Text stellt eine solche wechselseitige Beziehung dar.

Selbst wenn das Vorliegen einer Korrelation zu verneinen wäre, wäre jedenfalls der Zusammenhang zwischen Bild und Text als (sonstige) Information i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG anzusehen. Das Gesetz nennt Muster, Trends und Korrelationen lediglich als Regelbeispiele („insbesondere“; vgl. Paul in BeckOK IT-Recht, 19. Ed., § 44b UrhG Rn. 3a; Bomhard in BeckOK UrhR, 46. Ed., § 44b UrhG Rn. 11). Auch in der Definition von „Text und Data Mining“ in Art. 2 Nr. 2 DSM-RL heißt es, der Begriff bezeichne eine Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen unter anderem — aber nicht ausschließlich — über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können…“

Das Gericht entschied ferner, dass der Fotograf nicht wirksam von der Regelung des § 44b III UrhG Gebrauch gemacht hat. Diese Regelung besagt, dass ein Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form der zulässigen Nutzung entgegenstehen kann. Einen solchen zulässigen Nutzungsvorbehalt war jedoch nicht vorhanden. Das Gericht führt hierzu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Vorliegend ist den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen, dass der Vorbehalt im relevanten Nutzungszeitpunkt maschinenlesbar war.

Der Vorbehalt war in natürlicher Sprache verfasst. Der Vorbehalt war zum einen in den Nutzungsbedingungen auf der Webseite und zum anderen menschenlesbar im Quellcode der Seite enthalten (S. 14 f. des Schriftsatzes der Klägerseite vom 03.07.2024).

Ob und wieweit auch ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt den Anforderungen des § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG entspricht, ist umstritten (dies bejahend: Paul in BeckOK IT-Recht, 19. Ed., § 44b UrhG Rn. 5; Steinrötter/Schauer in Barudi, Das neue UrhR, 1. Aufl., § 4 Text und Data Mining, Forschung und Lehre Rn. 14; Dworschak in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 44b Rn. 26; Pukas K&R 2025, 677, 679 f.; Konertz WRP 2025, 1253, 1262; Rauer/Bibi WRP 2025, 33, 36 ff.; Wachtel ZUM 2025, 77, 79 f.; Leistner GRUR 2024, 1665, 1673; dies verneinend: Pesch in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 44b Rn. 40; Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 31 unter Verweis auf Art. 2 Nr. 13 und Erwägungsgrund 35 der RL (EU) 2019/1024; Maamar ZUM 2023, 481, 484; Schöttle/Völker K&R 2025, 22, 23 f.; vgl. zu Nutzungsvorbehalten auch BGH GRUR 2010, 628 Rn. 37 – Vorschaubilder I; BGH GRUR 2024, 1528 Rn. 49 – Coffee; OLG München Urt. v. 17.08.2017 – U 2225/15 Kart, GRUR-RS 2017, 122821 Rn. 91 ff. – Adblocker). Soweit ein Vorbehalt in natürlicher Sprache für nicht ausreichend angesehen wird, werden als maschinenlesbare Form u.a. die Verwendung einer robots.txt-Datei und das TDM Reservation Protocol diskutiert (vgl. Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 32 ff.; vgl. auch Pesch in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 44b UrhG Rn. 41 f.).

Nach Ansicht des Senats hat der Gesetzgeber keine konkrete Form vorgegeben, sondern die Voraussetzung aufgestellt, dass die gewählte Form maschinenlesbar sein muss. Dies ist technikoffen formuliert. Das wird auch in der Gesetzesbegründung deutlich, in der es heißt, dass der Vorbehalt auch im Impressum oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein kann, sofern er auch dort maschinenlesbar ist (BT-Drs. 19/27426, S. 89). Auch in Erwägungsgrund 18 der DSM-RL heißt es, dass das Aussprechen des Rechtsvorbehalts mit maschinenlesbaren Mitteln auch für Metadaten und Geschäftsbedingungen einer Website oder eines Dienstes gilt.

Bei der Frage der Maschinenlesbarkeit kommt es nicht nur darauf an, dass der Text maschinell erfasst werden kann, sondern dass er auch in dem Sinn maschinell interpretiert werden kann, dass er bei einem automatisierten Vorgehen dazu führen kann, dass die vom Vorbehalt erfassten Inhalten nicht ausgewertet werden (s. die Gesetzesbegründung: „Denn Sinn und Zweck der Regelung ist es, einerseits Rechtsinhabern die Möglichkeit zu eröffnen, die Nutzung auf Basis der gesetzlichen Erlaubnis zu untersagen. Gleichzeitig bezweckt die Regelung, bei online zugänglichen Inhalten sicherzustellen, dass automatisierte Abläufe, die typisches Kriterium des Text und Data Mining sind, tatsächlich auch automatisiert durchgeführt werden können,“ BT-Drs. 19/27426, S. 89).

Prozessual kommt es darauf an, ob die gewählte Form zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Nutzungshandlung (zweite Jahreshälfte 2021) maschinenlesbar war. Abzustellen ist auf die streitgegenständliche Nutzungshandlung des von dem Beklagten durchgeführten Downloads. Darauf, ob das dem Datensatz der ……………… vorangegangene Crawlen rechtmäßig war, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Beklagte hat nur die URLs der Bilder aus dem Datensatz der ……………… extrahiert und hat dann die Bilder für den vom Beklagten durchgeführten Bild-Text-Vergleich selbst von den Originalseiten heruntergeladen…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West