BGH: Bei Werbung mit Preisermäßigung eines eigenen Verkaufspreises muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden

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Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß die §§ 5a I, II Nr. 2, § 5b IV UWG vor. Dies wiederum hat mit einem Verstoß gegen § 11 PAngV zu tun. So das Gericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az.: I ZR 183/24). Nach Angaben in der bisher vorliegenden Pressemitteilung sieht das Gericht die oben genannten Kriterien als zwingend zu erfüllen an. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit hatte der beklagte Lebensmitteldiscounter diese Vorgaben bei der Bewerbung eines Kaffee-Produktes nicht eingehalten, da unter anderem die Erläuterung der Preisdarstellung nicht gut lesbar und auch räumlich von der Preisgegenüberstellung entfernt angegeben worden war.