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OLG Düsseldorf: Werbung für Matratzen mit Angaben zu orthopädischen Wirkweisen irreführend, wenn Produkte nicht zu diesem Zweck entwickelt wurden

So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 14. April 2025 (Az.: 20 W 19/25) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und einer diesbezüglichen sofortigen Beschwerde. Das werbende Unternehmen, dass in Anspruch genommen worden war, hatte mit dem Begriff „orthopädisch“ in verschiedenen Angaben geworben. Das Gericht sah hier eine Irreführung nach § 5 UWG und führt dazu unter anderem aus:

„…Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor zu I.1.a) wiedergegebenen, auf die in den Anlagen AS 1 und AS 2 beworbenen „A. Taschenfederkernmatratze“ bezogenen vier einzelnen Werbeaussagen aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Das Landgericht hat die Bewerbung der Matratze als „A.pädische“, „zertifiziertes A.pädisches Design“, „A.pädische Matratze gegen Rückenschmerzen“ oder „A.pädische Unterstützung“ zu Recht als irreführend beurteilt, weil Verbraucher aufgrund der Aussagen den unzutreffenden Eindruck gewinne, diese sei entwickelt worden und geeignet, Fehlbildungen und Erkrankungen des menschlichen Stütz- und Bewegungsapparats zu lindern und ihnen entgegenzuwirken. Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, der Verkehr verstehe das Adjektiv „A.pädisch“ vom Wortsinn losgelöst schlicht als Bezeichnung für Matratzen mit mehreren Liegezonen, teilt der Senat gleichfalls nicht; zumindest bei erheblichen Teilen des Verkehrs muss mit einem dem originären Wortsinn verhafteten Verständnis gerechnet werden…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West