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OLG Stuttgart: Gerichtsstand für Rückzahlung nach Widerruf eines Online-Kaufvertrages ist der Sitz des beklagten Unternehmens und nicht der Ort, an dem sich die Kaufsache befindet

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 17.Juni 2025 (Az.: 6 U 20/25) in einem Rechtsstreit, in dem nach dem Widerruf eines online geschlossenen Kaufvertrages der Kaufpreis gerichtlich eingeklagt worden war. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Weder für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach erfolgreichem Widerruf (§§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 BGB) noch für die Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen Schuldnerverzugs (§§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB) sieht der Vertrag eine Regelung zum Leistungsort vor.

Soweit in der Widerrufsbelehrung angegeben ist, dass der Kläger das Fahrzeug im Falle des Widerrufs nicht nur am Sitz der Beklagten in Berlin, sondern auch bei dem örtlichen T. DeliveryCenter übergeben darf, ist damit eindeutig nur seine Rückgabeverpflichtung aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht die der Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises geregelt. Selbst wenn man darin eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht, lässt die Regelung keinen Raum für Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB. Da sich auch im weiteren Text der Widerrufsbelehrung und der übrigen Vertragsbedingungen sonst keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Parteien einen einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung der empfangenen Leistungen festlegen wollten, könnte sich eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung nur aus den weiteren, das Rechtsverhältnis der Parteien prägenden Umständen ergeben, die aber bei der Bestimmung des Leistungsortes nach § 269 Abs. 1 BGB ohnehin zu berücksichtigen sind….

Soweit der Kläger demgegenüber auf Rechtsprechung und Literatur hinweist, wonach im Fall des Widerrufs – wie bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt oder die ungerechtfertigte Bereicherung – ein einheitlicher Leistungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises und die Rückgabe der Kaufsache dort angenommen werde, wo sich die veräußerte Sache vertragsgemäß befindet und damit regelmäßig am Wohnsitz des Käufers (vgl. dazu den Überblick bei OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2021 – I-8 AR 11/21 –, Rn. 15, juris), sind die fraglichen Fundstellen überholt durch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 – X ARZ 38/25 –, Rn. 17 ff., juris.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass es nach der seit dem 13. Juni 2014 gültigen Rechtslage, nach der gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 und § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. der Unternehmer nach einem Widerruf die Rückzahlung verweigern kann, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat, an der nach früherem Recht bestehenden Zug-um-Zug-Verknüpfung und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsorts für die wechselseitigen Verpflichtungen fehle, so dass ein besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO insoweit nicht bestehe. Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Fall verbundener Verträge zugrundeliegt, beruht die zitierte – tragende – Erwägung darauf nicht, sondern knüpft gerade an die allgemeinen Rechtsfolgen des Widerrufs an…“

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