E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Köln:UWG-Verstoß durch Affiliate-Marketing

UWG-Verstoß durch Affiliate-Marketing – Eine solche rechtliche Bewertung hatte das OLG Köln in einem wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren zu klären. Kläger war ein Hersteller von Matratzen, die Beklagten waren eine bekannte Internetverkaufsplattform bzw. drei Gesellschaften, die die Plattform betreiben, den Verkauf vornehmen und einen Marktplatz betreiben. Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung war eine Darstellung bei eines Teilnehmers an dem Affiliate-Marketing-Programm, betrieben von der Gesellschaft, die den technischen Betrieb der Internetverkaufsplattform verantwortet, die nach Ansicht der Klägerin gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb I(UWG) verstieß.

In seinem Urteil vom 11. Februar 2022 (Az.: 6 U 84/21) setzt sich das Gericht ausführlich mit einer Verantwortlichkeit der beklagten Gesellschaften auseinander und zwar unter dem Gesichtspunkt der sog. Beauftragtenhaftung nah § 8 II UWG.

UWG-Verstoß durch Affiliate-Marketing – Im Streitfall Haftung verneint

Das Gericht hat eine Haftung auf Unterlassung abgelehnt und dies unter anderem damit begründet, dass der konkrete Werbepartner nicht in die Betriebsorganisation der Beklagten eingebunden sei.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Jedenfalls fehlt es an einer Einbindung der Werbepartner in die Organisation der Beklagten, ohne dass es insoweit einer Differenzierung zwischen den Beklagten bedarf.

Wie der BGH in der Entscheidung „Partnerprogramm“ (GRUR 2009, 1167) betont hat, ergibt sich aus den oben dargestellten Grundsätzen, dass eine Haftung als beauftragender Unternehmer im Rahmen einer entgeltlichen Weiterleitung auf die Seite des Auftraggebers anzunehmen ist, wenn durch die Vorgabe der Werbemittel ein bestimmender Einfluss auf die Werbepartner besteht und die Partner nicht selbst über das Setzen des Links entscheiden können. Dabei war die werbende Tätigkeit auf eine bestimmte Webseite beschränkt, die zuvor vertraglich bestimmt wurde.

Nach diesen Grundsätzen ist der Betreiber der Webseite www.schlafbook.de nicht in die betriebliche Organisation der Beklagten eingegliedert. Die Beklagten konnten und mussten (ggf. über die Beklagte zu 1) sich keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf die Werbetätigkeit der Werbepartner im Rahmen des hier vorliegenden Werbeprogramms sichern. Denn die Beklagten überlassen bereits die Entscheidung über das Ob, aber auch die Entscheidung über das Wie der Werbung vollständig ihren jeweiligen Werbepartnern. Allein die Zahlung eines Entgelts für einen bestimmten Werbeerfolg kann nicht dazu führen, dass ein selbstständiger Unternehmer als in die Betriebsstruktur der Beklagten eingegliedert anzusehen ist. Vielmehr bleiben die Entscheidungen über das Ob und das Wie der Werbung vollständig den jeweiligen Werbepartnern vorbehalten, sodass die wesentlichen Vorgänge nicht unter dem Einfluss der Beklagten stehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010 – I ZR 174/08, GRUR 2011, 543 – Änderung der Voreinstellung III; Hohlweck in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 201).

So hat der BGH etwa entschieden, dass die üblichen Lieferbeziehungen zwischen Groß- und Einzelhandel und die hiermit verbundenen Abhängigkeiten für eine Beauftragtenhaftung nicht genügen, weil in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt der Reseller in der Entscheidung, wie er vertreibt, grundsätzlich frei ist. Das Rechtsverhältnis zwischen Reseller und Netzbetreiber eines Telekommunikationsnetzes beschränkt sich auf einen Leistungsaustausch von Telekommunikationsdienstleistungen gegen Entgelt (vgl. BGH, GRUR 2011, 543 – Änderung der Voreinstellung III).

So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte zu 1 bietet für eine Dienstleistung, nämlich die Weiterleitung von einer Internetseite eines Dritten auf die eigene Seite Vertragspartnern des entsprechenden Werbeprogramms ein Entgelt an, wenn aufgrund der Weiterleitung ein Verkauf zustande kommt. Damit übt sie keinen bestimmenden Einfluss aus und muss dies auch nicht tun. Vielmehr beschränkt sich das Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1 zu den Werbepartnern auf den reinen Austausch von Leistungen.

Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von den Feststellungen, die dem Urteil des Senats vom 18.10.2013 (6 U 36/13, WRP 2014, 202) zugrunde lagen. Im dortigen Fall hatte der Werbetreibende den Werbepartnern (Affilates) bestimmte mit einem Link unterlegte Werbemittel zur Verfügung gestellt und sich auf diesem Wege Einfluss auf die Werbepartner gesichert.

Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass die Beklagten mit der Werbung Leistungen, die die Beklagten im Ausgangspunkt selbst zu erbringen haben, auf Werbepartner ohne wirkliche inhaltliche Kontrolle auslagern, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Anderenfalls wäre jeglicher Vertrieb über Dritte ein Handeln im Rahmen des § 8 Abs. 2 UWG, weil auch der Vertrieb eine Tätigkeit ist, die dem ursprünglich Vertreibenden (etwa einem Großhändler oder dem Hersteller) letztlich selbst obliegt…“

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