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BFH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann nicht wegen eines Exzesses auf Grundlage von Art 12 V 2, 3 DSGVO wegen erhaltener Akteneinsicht abgelehnt werden

So das Gericht in seinem Urteil vom 08. April 2025 (Az.: IX R 22/22) in einem Rechtsstreit, in dem ein Auskunftsanspruch geltend gemacht worden war. Das Gericht führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen aus:

„…aa) Die in Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO aufgeführten Gründe, bei denen der Verantwortliche die Auskunftserteilung verweigern kann, beziehen sich auf Fälle von Rechtsmissbrauch, in denen die Anträge der betroffenen Person „offenkundig unbegründet“ oder ‑‑insbesondere im Fall häufiger Wiederholung‑‑ „exzessiv“ sind (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier médical) vom 26.10.2023 – C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 31). Dies ist nicht bereits der Fall, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschränken (Senatsurteil vom 14.01.2025 – IX R 25/22, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 45). Aus der dem Verantwortlichen gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO obliegenden Nachweispflicht folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 31, m.w.N.).

bb) Diesen Maßstäben genügen die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 12 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 DSGVO nicht. Es fehlt bereits an der Darlegung des FA zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten. Allein die fehlende Präzisierung des Auskunftsbegehrens reicht nicht aus.

Der Senat vermag außerdem der Würdigung des FG nicht zu folgen, dass die zuvor erfolgte Akteneinsicht zu einer exzessiven Antragstellung führt. Selbst wenn die Daten bekannt wären, würde dies nach der Rechtsprechung des BGH den Auskunftsanspruch nicht ausschließen (vgl. BGH-Urteile vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, Rz 25 und vom 16.04.2024 – VI ZR 223/21, Rz 13). Aus der erfolgten Akteneinsicht folgt mangels Erfordernis zur Begründung des Auskunftsbegehrens keine Pflicht des Klägers zu „substantiieren“, welche Daten ihm vorenthalten worden seien…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West