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OVG Saarland: Abgeltungsklausel im arbeitsgerichtlichen Vergleich umfasst je nach Formulierung auch datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bezogen auf Datenverarbeitungen bis zum Abschluss des Vergleiches

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 13.Mai 2025 (Az.: 2 A 165/24 )in einem Rechtsstreit, in der Kläger ein Einschreiten der Datenschutzaufsichtsbehörde einforderte, da Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO durch den ehemaligen Arbeitgeber nicht erfüllt worden waren. In einem Arbeitsrechtsstreit des Klägers mit seinem ehemaligen Arbeitgeber war ein Vergleich geschlossen worden, der folgende Klausel enthielt:

„Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“

Das Gericht sah ebenso wie die Vorinstanz damit auch eine Abgeltung der datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Auskunft. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg geltend machen, datenschutzrechtliche Ansprüche, insbesondere das Auskunftsrecht, bestünden unabhängig vom Arbeitsverhältnis und würden dessen Beendigung überdauern. Dies mag zwar im Ausgangspunkt richtig sein. Der daraus gezogenen Schlussfolgerung des Klägers, datenschutzrechtliche Ansprüche seien nicht „automatisch“ von einer arbeitsrechtlichen Abgeltungsklausel erfasst und es bedürfe einer expliziten Erwähnung datenschutzrechtlicher Ansprüche im Vergleich, kann indes nicht gefolgt werden. Für eine ausdrückliche Erwähnung und Hervorhebung datenschutzrechtlicher Ansprüche bei der Abgeltungsklausel besteht keine rechtliche Notwendigkeit. Deren Inhalt ist entgegen der Ansicht des Klägers auch klar und unmissverständlich gefasst („alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund“). Ein Grund dafür, weshalb ausgerechnet der Auskunftsanspruch nach § 15 DSGVO nicht von dieser umfassenden Klausel („alle“) erfasst werden soll, ist nicht erkennbar. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, mit „Rechtsgrund“ sei hier nur das Gebiet des Arbeitsrechts gemeint, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass die Formulierung „gleich aus welchem Rechtsgrund“ gerade eine Offenheit hinsichtlich der Herkunft des Anspruchs impliziert, beziehen sich die datenschutzrechtlichen Ansprüche des Klägers gegen die Beigeladene auf das (frühere) Arbeitsverhältnis bzw. resultieren daraus. Auch der Hinweis des Klägers auf das Transparenzgebot der DSGVO hilft in dem Zusammenhang nicht weiter. Dieses bezieht sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht hingegen auf den Inhalt eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs und die Frage, ob und inwieweit die betreffende Abgeltungsklausel auch datenschutzrechtliche Ansprüche erfasst oder nicht. Hierüber ist im Wege der Auslegung dieser Klausel zu entscheiden. Die Beklagte hat in dem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass man bei einem gerichtlichen Vergleich von den Beteiligten erwarten könne, dass sie wohlüberlegt und unter Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte einen solchen Vergleich abschließen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Betroffene anwaltlich vertreten ist…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West