So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 24. März 2025 (Az.: 1 U 18/23). Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„…Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin einen sich zwangsläufig aus dem Vorfall ergebenden Kontrollverlust über ihre Daten vorgetragen und bewiesen.
Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft erklärt, dass sie nach Kenntnis des Scraping-Vorfalls eine große Unsicherheit und Sorge über dem erlittenen Datenverlust verspürt hat. Sie hat nach dem Vorfall zudem Spam-SMS und seltsame Anrufe erhalten. Dies sind merkbare Folgen des erlittenen Kontrollverlustes, die nach Einschätzung des Senats einen Schadensersatz on Höhe von 100,00 Euro rechtfertigen. Dieser Betrag entspricht der Billigkeit gemäß § 253 Abs. 2 BGB und ist insbesondere ausreichend. Bei der Schadensbemessung war insbesondere zu berücksichtigen, dass der erlittene Kontrollverlust Befürchtungen auslösen kann, die gescrapten und im Darknet veröffentlichten Daten könnten irgendwann von Dritten missbräuchlich verwendet werden. Allerdings sind seit dem Scraping-Vorfall bereits fast 6 Jahre vergangen, in denen ein solcher Missbrauch nach Angaben der Klägerin nicht geschehen ist.
Ein darüber hinausgehender Schaden, der die Zahlung eines weiteren Schadensersatzes rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Konkrete weitere Folgen trägt die Klägerin nicht vor. So gibt sie lediglich an, Kontaktversuche von unbekannten Dritten in Form von Spam-SMS und Spam-Anrufen bekommen zu haben. Inzwischen sei die Sorge über den erlittenen Datenverlust bei ihr nicht mehr groß. Auch habe die Klägerin mitbekommen, dass viele Bekannte in ihrem Umfeld ebenso Spam-SMS und seltsame Anrufe erhalten. Ihr sei daher bewusst, dass die genaue Herkunft dieser Nachrichten und Anrufe nicht nachweisbar sei. Ihre Telefonnummer habe sie behalten. Der Vorfall habe aber dazu geführt, dass sie ihre Einstellungen auf der Plattform der Beklagten angepasst habe und generell noch vorsichtiger mit ihren Daten im Internet sei.
Soweit die Klägerin darüber hinaus Verstöße der Beklagten gegen Benachrichtigungs- und Meldepflichten geltend macht, fehlt es an der Kausalität zwischen einer möglichen Pflichtverletzung und des geltend gemachten Schadens in Form des erlittenen Kontrollverlustes…“
