So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 27. Juli 2026 (Az.: 29 K 9714/24), mit dem dass Gericht eine datenschutzrechtliche Verwarnung der Aufsichtsbehörde bestätigte. Diese hatte die Verwarnung gegen die Übersendung von, aus Sicht des Beschwerdeführers, unerwünschter Werbung per E-Mail ausgesprochen. Das Gericht sah unter anderem diese Verwarnung als begründet an, da der Nachweis einer ausreichenden Einwilligung nicht in dokumentierter Form erbracht werden konnte. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Angabe der verarbeiteten Daten im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Mai 2024 „E-Mail: P.@web.de, IP 00.000.00.000, Datum: 2023-06-29 17:22:20, DOI IP: 00.000.00.000, DOI Datum: 2023-06-29 17:27:41“ ist zum Nachweis der erteilten Einwilligung ungeeignet.
Die Angaben beweisen schon keine Beziehung zum Beschwerdeführer. Zwischen IP-Adresse und E-Mail-Adresse gibt es keinen notwendigen Zusammenhang. Eine IP-Adresse ist eine Adresse in Computernetzen, die – wie das Internet – auf dem Internetprotokoll (IP) basieren. Sie wird Geräten zugewiesen, die an das Netz angebunden sind, macht die Geräte so adressierbar und damit erreichbar.
https://de.wikipedia.org/wiki/IP-Adresse
Der E-Mail-Account ist nicht an ein bestimmtes Gerät gebunden.
Auch der Umstand, dass sowohl eine IP- als auch eine DOI IP-Adresse erfasst wurden, stellt keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer her. Die Angabe der IP-Adresse mit Zeitstempel dokumentiert, dass Daten zu diesem Zeitpunkt von einem Computer mit dieser IP-Adresse an einen Empfänger (hier: ein Gerät der Klägerin) transportiert wurden. Da es sich bei der IP-Adresse um die Adresse eines technischen Geräts handelt, kann damit der Anschlussinhaber ermittelt werden. Welche Person zum fraglichen Zeitpunkt auf dem Gerät aktiv war, lässt sich hingegen nicht feststellen, weil die IP-Adresse keinem bestimmten Nutzer zugeordnet ist. Für die angegebene DOI-IP-Adresse mit Zeitstempel gilt nichts anderes. Sie besagt nur, dass ein zweites Mal Daten von dieser IP-Adresse an ein Gerät der Klägerin transportiert wurden.
Ungeachtet dessen ist den Angaben nicht zu entnehmen, dass überhaupt eine Einwilligung erteilt wurde. Ebenso wenig wie die IP-Adresse lässt die DOI IP-Adresse den Inhalt des übersendeten Datenpakets erkennen.
Kann der Verantwortliche den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht führen, so gilt die Einwilligung als nicht bzw. nicht wirksam erteilt. Es treten dieselben Rechtsfolgen ein wie bei tatsächlich fehlender wirksamer Einwilligung…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurden.
